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Karlsruhe (dpa 14.5.2003)

Abtreibungsgegner unterliegt beim Bundesgerichtshof

Ein Frauenarzt, muss nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht hinnehmen, wegen "rechtswidriger Abtreibungen" an den Pranger gestellt zu werden. Nach der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung des Karlsruher Gerichts wird dadurch das Persönlichkeitsrecht eines legal handelnden Mediziners verletzt. Der BGH wies damit eine Beschwerde des radikalen Abtreibungsgegners Klaus Günter Annen aus Weinheim bei Mannheim zurück. Annen hatte nahe einer Heilbronner Arztpraxis Handzettel unter anderem mit der Aufschrift verteilt: "Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. (...)". Der Beschluss gelte, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil von 1993 Abtreibungen nach Beratung als rechtswidrig, wenn auch straffrei bezeichnet habe. (Aktenzeichen: VI ZR 366/02 - Beschluss vom 1. April 2003)

Damit setzt der BGH eine Reihe zum Teil widersprüchlicher Urteile um den Lebensschützer Annen fort. Erst vor wenigen Wochen hatte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, Annen dürfe Abtreibungen als "Mord" und "neuer Holocaust" anprangern. Der BGH hatte vor drei Jahren Flugblätter Annens gebilligt, mit denen er Schwangerschaftsabbrüche im Klinikum Nürnberg als "Kindermord im Mutterschoß" und "damals: Holocaust, heute: Babycaust" kritisiert hatte.

Annen wollte beim BGH ein Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom September des vergangenen Jahres durchsetzen, das ihn - wie schon zuvor das Landgericht Heilbronn - zur Unterlassung dieser Äußerungen verurteilt hatte. Der BGH gestand Annen zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht den Begriff "rechtswidrig" für Schwangerschaftsabbrüche gebraucht habe. Annen habe den Bezug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt, nach der ein legales, strafloses Handeln des Arztes möglich sei. Er habe den Begriff der Rechtswidrigkeit vielmehr in einer Weise verwendet, die "eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat und auch erzeugen sollte". Deshalb wiege die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwer, dass die Meinungsfreiheit Annens dahinter zurücktreten müsse.

(Internet: Bundesgerichtshof)


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