www.lochner-fischer.de (aufgenommen am 01.01.2003)
 Dokumente zu § 218, PD, PID, u.ä.
 
 

dpa 03.07.2003

BVG-Urteil: Länder müssen Kosten für Schwangerenberatung übernehmen

Leipzig/Osnabrück (dpa) - Anerkannten Beratungsstellen für Schwangere steht eine staatliche Förderung von mindestens 80 Prozent zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden und damit die Stellung der Einrichtungen wesentlich gestärkt. Eine Klage des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück hatte damit Erfolg. Bislang ist die nach Landesrecht geregelte Unterstützung in den Bundesländern unterschiedlich hoch. (Az.: BVerwG 3 C 26.02)

Nach Auffassung des zuständigen 3. Senats ergibt sich die Förderung klar aus dem Schwangerschaftskonfliktgesetz, das von den Ländern angemessene Zahlungen verlangt. Hierbei haben sie laut Urteil keinen Spielraum. Der Anspruch auf Förderung sei nicht davon abhängig, ob die Beratungsstellen tatsächlich aufgesucht werden. Die Beratung sei eine staatliche Aufgabe. "Dieser Verantwortung darf sich der Staat nicht entziehen", sagte der Senatsvorsitzende, Hans-Joachim Driehaus. Dies gelte auch dann, wenn die Beratung durch gemeinnützige oder private Träger erfolge.

Ferner habe der Staat sicherzustellen, dass schwangere Frauen in der Nähe ihres Wohnortes und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Weltanschauungen beraten würden. Andernfalls verletzte er seine im Grundgesetz verankerte Garantenstellung für das werdende Leben. Hätten die Beratungsstellen selber zu hohe Kosten zu tragen, sei dies gefährdet.

Ein Vertreter der Caritas wertete das Urteil als "enormen Erfolg" für alle Beratungsstellen. Der Caritasverband hatte die Förderung ihrer Schwangerschaftsberatungsstelle im niedersächsischen Twistringen bei Diepholz eingeklagt. Die Bezirksregierung Hannover hatte eine Übernahme der Kosten in Höhe von 50 Prozent abgelehnt, obwohl ein niedersächsischer Erlass eine 50-prozentige Förderung zulässt. Sie hatte dabei ihre Argumentation darauf gestützt, dass eine derartige Förderung nicht dem tatsächlichen Beratungsgeschehen entspreche. Dieser Begründung war bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht gefolgt.