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nach dpa, 5. August 2005

VGH stärkt Rolle freier Träger bei Schwangerenberatung

Pro Familia hat Anspruch auf staatliche Förderung
und Donum Vitae kann überregional tätig sein

(dpa/lby) - In einer Grundsatzentscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) die Rolle freier Träger bei der Konfliktberatung von Schwangeren gestärkt. Nach dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des 5. VGH-Senats hat die Beratungsstelle von Pro Familia in Fürstenfeldbruck Anspruch auf staatliche Förderung. Die Richter stellten klar, dass eine genügende Zahl von Amtsärzten in den Landrats- oder Gesundheitsämtern für eine ausreichende Beratung nicht genüge, vielmehr müsse es ein plurales Angebot geben. Der Landesvorsitzende von Pro Familia in Bayern, Harald Ochsner, begrüßte die Entscheidung. "Das Urteil bestätigt unsere Auffassung, dass es in Bayern ein flächendeckendes plurales Beratungsangebot für Schwangere noch nicht gibt", erklärte Ochsner. "Staatliche, ergänzt durch kirchliche Beratungsstellen allein stellen noch keine Pluralität dar." Ochsner beklagte, dass seine Organisation sich ihren Förderanspruch erst in einem jahrelangen Verfahren gegen den Freistaat habe erkämpfen müssen. Dem Urteil zufolge ist der Förderanspruch aber nicht in jedem Fall gegeben, sondern an bestimmte Voraussetzungen gebunden (Az.: M 9 K 01.1775). So hat eine Beratungsstelle für Schwangere nur dann Anspruch auf staatliche Förderung, wenn sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots im jeweiligen Einzugsbereich nötig ist. Dies sei der Fall, wenn das vorhandene Beratungsangebot hinter der gesetzlich vorgesehenen personellen Mindestbesetzung zurückbleibe. Nach dem Gesetz muss es je 40 000 Einwohner eine Vollzeitstelle geben, die mit einer Fachkraft für Schwangerenberatung besetzt ist. Zu den Fördergrundsätzen stellte der VGH-Senat nun klar, dass es zur Feststellung des nötigen Bedarfs nicht genüge, auf eine ausreichende Zahl von Amtsärzten zu verweisen, die auch für die Schwangerenberatung zur Verfügung stünden. Bei der Beurteilung eines Förderantrags dürfe zur Sicherstellung gerade eines pluralen Angebotes die Zahl der Amtsärzte nur maximal bis zur Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Personalschlüssels angerechnet werden. "Das Gericht hat den Freistaat Bayern in seine gesetzlichen Schranken gewiesen und festgestellt, dass die Versagung der staatlichen Förderung fehlerhaft und rechtswidrig ist", erklärte Wolfgang Baumann, der Würzburger Anwalt von Pro Familia. "Die Entscheidung ebnet den Weg, dass in ganz Bayern nun für Hilfe suchende Schwangere tatsächlich ein Angebot pluraler Beratungsstellen gewährleistet werden kann."

In einem weiteren Urteil hat der VGH eine Entscheidung der Bezirksregierung von Oberbayern bestätigt, die als Einzugsgebiet für eine Schwangeren-Beratungsstelle des - von katholischen Laien getragenen - Vereins Donums Vitae die Landkreise München, Freising, Ebersberg und Erding festgelegt hatte. Das Landratsamt München hatte sich dagegen gewehrt und scheiterte nun in zweiter Instanz. Nach Ansicht der Richter kann das Landratsamt München nicht geltend machen, dass die entsprechende Beratungsstelle in Freising für die Bürger des südlichen Landkreises München zu weit entfernt sei und damit gegen das Prinzip wohnortnaher Beratung verstoßen werde. Schon das Verwaltungsgericht München hatte in erster Instanz die Notwendigkeit überregionaler Einzugsbereiche betont, damit Frauen auch die Möglichkeit einer anonymen Beratung in Einrichtungen außerhalb ihres Wohnortes hätten (Az.: M 9 K 02.30229).


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