Dokumente zur Bundespolitik - Rente | ||
Ergebnisse der Rentenreform 2000 per Stand 17. November 2000:
Ausbau eigenständiger
Anwartschaften von Frauen
1. Nach Stichworten
Partnerschaftliches Alterssicherungskonzept durch Rentensplitting |
Für Ehegatten wird die Möglichkeit des Rentensplittings für die während der Ehezeit gemeinsam erworbenen Rentenanwartschaften zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des zweiten Ehegatten geschaffen. Die durch das Splitting erworbenen Ansprüche bleiben bei Wiederheirat erhalten und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung. |
Kindererziehungszeiten |
für Geburten ab 1992 |
Kinderberücksichtigungszeiten (die ersten 10 Lebensjahre eines Kindes) |
Während dieser Zeit werden die individuell erzielten Arbeitsentgelte um 50 % bis auf maximal 100 % des Durchschnittsverdienstes bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes angehoben, um unterdurchschnittlichen Verdienst (z.B. bei Teilzeitarbeit) auszugleichen. Frauen, die wegen Erziehung von zwei oder mehr Kindern nicht erwerbstätig sein können, erhalten ebenfalls eine rentenwirksame Gutschrift in Form von Entgeltpunkten. Dies gilt für alle Frauen, die 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten erreichen, im Gegensatz zu der sonst üblichen Wartezeit von 35 Jahren. |
Erziehung und Betreuung von pflegebedürftigen Kindern |
Die Regelungen zur Höherbewertung der Arbeitsentgelte finden hier Anwendung bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. |
Hinterbliebenenrente |
Das bisherige Versorgungsniveau von 60 % der Rente des Verstorbenen wird auf 55 % gesenkt, da bei kinderlos gebliebenen Ehen davon auszugehen ist, dass beide Partner erwerbstätig waren und eigene Rentenansprüche erworben haben. Für Ehegatten mit Kindern ist die Erweiterung der Hinterbliebenenrente um eine Kinderkomponente für die während der Ehe geleistete Erziehungsarbeit vorgesehen, die pro Kind dem Rentenertrag eines Jahres Kindererziehungszeit entspricht. Bei der Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente bleiben die Leistungen aus der zusätzlichen privaten Vorsorge unberücksichtigt. Die Reform gilt nur für diejenigen, die jünger als 40 Jahre sind. |
Förderung der zusätzlichen |
Durch die staatliche Förderung der privaten Vorsorge und insbesondere durch die Kinderzulage von 360,-- DM pro Kind ergibt sich eine Entlastung von unteren und mittleren Einkommensgruppen. Durch die Zurechnung der Kinderzulage bei dem Elternteil, der den überwiegenden Anteil der Erziehungsarbeit geleistet hat und durch den geringen Betrag der als Mindest-Eigenleistung vorgesehen ist, wird auch Frauen ohne Erwerbstätigkeit bzw. bei Unterbrechung des Berufslebens die private Vorsorge ermöglicht. Die eigenständige Alterssicherung der Frauen steht im Vordergrund und wird durch die Schaffung eigener Altersvorsorgekonten gesichert. Zusätzliche Sicherheiten ergeben sich durch die Garantie auf die eingezahlten Beiträge ebenso wie durch den Schutz des privaten Vorsorgekapitals vor Pfändungen und der Anrechnung bei Sozialleistungen. |
Besonderheiten beim |
Der Ausgleichsfaktor enthält eine soziale Komponente, da die im Rahmen der Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeit erworbenen Rentenanwartschaften von den Wirkungen des Ausgleichsfaktors ausgenommen sind. |
verschämte Altersarmut |
Aufgrund von niedrigeren Renten sind Frauen vermehrt von verschämter Altersarmut betroffen. Durch den Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff bei den Kindern im Rahmen der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird zukünftig sichergestellt, dass auch ältere Frauen die ihnen zustehende Hilfe tatsächlich in Anspruch nehmen. |