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Gesetzeslücken werden durch Ausdehnung des Geltungsbereichs auf die Bundesverwaltung geschlossen. Institutionelle Leistungsempfänger des Bundes werden zur Anwendung der Grundzüge des Gesetzes verpflichtet.
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Frauen werden bei gleicher Eignung, Leistungen und Befähigung bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung und Beförderung im Falle ihrer Unterrepräsentanz bevorzugt berücksichtigt. Der Zugang zu Bewerbungsgesprächen wird neu geregelt. Diskriminierende inhaltliche Kriterien sind unzulässig.
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Der Zugang zu Bewerbungsgesprächen, zum zulässigen Inhalt von Bewerbungsgesprächen, zu Qualifikationsbestimmungen sowie zu unzulässigen (mittelbar diskriminierenden) Kriterien wird geregelt.
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Die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten werden gestärkt. Dies gilt vor allem bei der Beschreibung ihres Aufgabenbereichs, durch ihr Einspruchsrecht und die ausdrückliche Eröffnung des Rechtswegs sowie ihre Einbeziehung in Gremienbesetzungsverfahren und Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
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Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit wird verbessert; und zwar durch den Wegfall von Einschränkungen bei der Inanspruchnahme familiengerechter Arbeitszeiten. Dadurch werden gleichzeitig Hindernisse für Männer, Familienarbeit zu übernehmen, abgebaut.
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Die Gleichstellungspläne, welche den Frauenanteil bei Stellenabbau erhalten, werden konkretisiert.
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Die Förderung der Gleichstellung wird ausdrückliche Aufgabe für alle Beschäftigten, insbesondere in Leitungsfunktionen.
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Die sprachliche Gleichstellung in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Bundes sowie im dienstlichen Schriftverkehr muss berücksichtigt werden. Eine geschlechtergerechte Sprache verstärkt das Bewusstsein für echte Gleichstellung von Frauen und Männern.