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Kernstück der Familienpolitik:

Das Bundeserziehungsgeldgesetz ab 1.1.2001
Erziehungsurlaub, Teilzeitarbeit und Erziehungsgeld für Frau und Mann


Der Bundestag hat am 7. Juli 2000 das Reformgesetz der Bundesregierung zum Erziehungsgeld beschlossen.
Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und gilt für Kinder ab Geburtsjahrgang 2001 bzw. für Kinder, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen werden.

Die Novellierung des Bundeserziehungsgeldgesetzes gehört zu den Kernstücken der Familienpolitik in dieser Legislaturperiode. Wichtigstes Anliegen der Novelle ist die Erweiterung der Gestaltungsmöglichkeiten von Eltern bei der Betreuung ihrer kleinen Kinder. Jungen Vätern wird durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit jetzt erstmals eine realistische Chance eröffnet, sich an den Erziehungsaufgaben zu beteiligen. Gleichzeitig erhalten damit auch Frauen bessere Möglichkeiten, durch eine Teilzeitbeschäftigung den Kontakt zum Beruf auch während des Erziehungsurlaubs aufrecht zu erhalten. Damit wird eine Abkehr vom Leitbild des geltenden Erziehungsgeldgesetzes eingeleitet, das immer noch von der traditionellen Aufgabenteilung zwischen den Geschlechtern mit Zuweisung der Kinderbetreuung an Mütter und der Ernährerrolle an Väter ausgeht und auch fördert. Dementsprechend sind Väter derzeit auch nur mit einem verschwindend geringen Anteil von 1,5% gegenüber 98,5% Frauen am Erziehungsurlaub beteiligt.

Wir machen in diesem Gesetz Ernst mit der Wahlfreiheit für Eltern bei der Gestaltung der Aufgabenverteilung in ihrer Familie. Beide Eltern können jetzt den Erziehungsurlaub zu gleicher Zeit antreten und sowohl der Vater als auch die Mutter können während des Erziehungsurlaubs bis zu je 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In Betrieben mit über 15 Beschäftigten haben Eltern nun erstmals auch einen Anspruch auf Ermäßigung ihrer Arbeitszeit, soweit nicht dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Auch für viele Arbeitgeber ist die erweiterte Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung interessant, da ihnen eingearbeitete Arbeitskräfte auch während des Erziehungsurlaubs erhalten bleiben. Die Möglichkeit der Teilzeitarbeit korrespondiert mit der auch von Arbeitgebern favorisierten Flexibilität der Arbeitszeit.

Mit der Möglichkeit, das dritte Jahr des Erziehungsurlaubs später  bis zum 8. Geburtstag des Kindes  mit Zustimmung des Arbeitgebers zu nehmen, kommen wir dem Anliegen vieler Eltern entgegen, sich z.B. gerade in der wichtigen Phase der Einschulung verstärkt um ihre Kinder kümmern zu können.

Zum Wesentlichen Inhalt des Reformgesetzes:

Verbesserungen beim Erziehungsgeld 

1 Einkommensgrenzen (in etwa vergleichbar mit dem Jahresnettoeinkommen)

Unverändert bleiben die Einkommensgrenzen für die ersten 6 Lebensmonate von 100.000 DM für Eltern mit einem Kind und von 75.000 DM für Alleinerziehende mit einem Kind.

Ab dem 7. Lebensmonat des Kindes erhöht sich die Einkommensgrenze für das ungekürzte Erziehungsgeld wie folgt:

für Eltern mit einem Kind von 29.400 DM auf 32.200 DM: +9,5%
für Alleinerziehende mit einem Kind von 23.700 DM auf 26.400 DM: +11,4%
Anhebung des Kinderzuschlags für jedes weitere Kind von 4.200 DM auf 4.800 DM: +14% sowie stufenweise weitere Anhebung auf 5.470 DM (2002) und 6.140 DM (ab 2003)

Insgesamt erhöht sich die Einkommensgrenze ab dem 7. Lebensmonat des Kindes - je nach Familiengröße und unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung des Kinderzuschlags bis 2003 - um rd. 10 bis 24 Prozentpunkte. Bei einem Einkommen bis zur Einkommensgrenze wird das ungekürzte monatliche Erziehungsgeld von 600 DM bis zum 2. Geburtstag gezahlt, bei einem Einkommen oberhalb der Einkommensgrenze verringert sich das Erziehungsgeld ab dem 7. Lebensmonat stufenweise bis auf Null.

2 Budget-Angebot für das Erziehungsgeld

Neu eingeführt wird die Möglichkeit, den Erziehungsgeldbezug auf ein Jahr zu beschränken und damit ein höheres Erziehungsgeld von monatlich bis zu 900 DM bis zum 1. Geburtstag anstelle von monatlich bis zu 600 DM bis zum 2. Geburtstag zu erhalten. Diese Maßnahme ist ein weiterer Schritt dazu, den individuellen Lebensbedürfnissen und -situationen von Familien Rechnung zu tragen.

3 Begründung eines Anspruchs auf Erziehungsgeld auch für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge

4 Aufhebung der Regelung über die Unvereinbarkeit von Arbeitslosengeld und gleichzeitigem Erziehungsgeld

Bisher schließt das Arbeitslosengeld, unabhängig von seiner Höhe und Bemessungsgrundlage, ein gleichzeitiges Erziehungsgeld aus. Künftig gilt für Entgeltersatzleistungen einheitlich: Sie sind neben Erziehungsgeld möglich, wenn die vorausgegangene Beschäftigung 30 Wochenstunden nicht überstieg (bisher gelten 19 Stunden).

5 Berücksichtigung des steuerlichen Pauschbetrages für jedes behinderte Kind in der Familie

Bei der Prüfung des Anspruchs auf Erziehungsgeld wird das maßgebliche Einkommen der Familie berechnet. Nach dem geltenden Recht wird ein steuerlicher Pauschbetrag wegen Behinderung abgezogen, wenn ein anderes Kind in der Familie behindert ist. Nicht berücksichtigt wurde die Behinderung des Kindes, für das die Eltern Erziehungsgeld beantragten. Das neue Gesetz beseitigt diese Benachteiligung. 


Verbesserungen und Änderungen beim Erziehungsurlaub (künftig Elternzeit)

1 Gemeinsamer Elternurlaub

Es wird ein Angebot zum ganz oder zeitweise gemeinsamen Elternurlaub eingeführt (bisher war nur Abwechselung der Eltern möglich), ohne dass sich damit der bis zu 3jährige Erziehungsurlaub für ein Kind verlängert. Die Eltern können, wenn sie wollen, den Elternurlaub vom 1. Tag bis zum 3. Geburtstag des Kindes gemeinsam nutzen.

2 Flexibles drittes Jahr

Mit Zustimmung des Arbeitsgebers ist eine Übertragung von einem Jahr Erziehungsurlaub auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, zum Beispiel während des 1. Schul­jahres möglich (bisher nicht vorgesehen).

3 Neue Anmeldefristen

Die Anmeldefrist für den Erziehungsurlaub wird von 4 auf 6 Wochen für den Erziehungsurlaub nach der Mutterschutzfrist und in anderen Fällen auf 8 Wochen verlängert. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von mittelständischen Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften Rechnung getragen.

4 Erweiterung der zulässigen Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs

Die zulässige Teilzeitarbeit während des Erziehungsurlaubs wird von bisher 19 auf 30 Wochenstunden erweitert. Beim gemeinsamen Elternurlaub sind zusammen 60 Stunden möglich (30 + 30). damit lässt sich das Familieneinkommen wesentlich besser als bisher auch im Erziehungsurlaub sichern.  Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Dies entspricht den Wünschen vieler junger Eltern und kommt gleichzeitig auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und brauchen nicht längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte zu verzichten.

5 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Es wird ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Erziehungsurlaub im Rahmen von 15 bis 30 Wochenstunden eingeführt. Der Anspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.

Ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht dann nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen.

Das neue Gesetz begründet weiter einen Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende des Erziehungsurlaubs.


Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes
Zum Download als: Download in WinWord 6.0/95 (59 kB)


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