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Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1993

Beruf und Kind muss vereinbar sein

"Der Schutz des ungeborenen Lebens, der Schutzauftrag für Ehe und Familie und die Gleichstellung von Mann und Frau in der Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten den Staat und insbesondere den Gesetzgeber Grundlagen dafür zu schaffen, dass Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit aufeinander abgestimmt werden können und die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgaben nicht zu beruflichen Nachteilen führt. Dazu zählen auch rechtliche und tatsächliche Maßnahmen, die ein Nebeneinander von Erziehungs- und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile ebenso wie eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit und einen beruflichen Aufstieg auch nach der Kindererziehung ermöglichen. (...) Die Bedeutung solcher Leistungen als Maßnahme präventiven Lebensschutzes hat der Gesetzgeber in Rechnung zu stellen, wenn es erforderlich wird, staatliche Leistungen im Hinblick auf knappe Mittel zu überprüfen."

Zitat anlässlich der Aktuellen Stunde im Bayerischen Landtag am 10.12.2002

 


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