Behandlung dieses Antrags im Bayerischen Landtag: |
Bayerischer Landtag |
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05.02.2003 |
Antrag
der Abgeordneten Naaß Christa, Schmitt-Bussinger Helga, Lochner-Fischer Monica, AK SPD
Höchstaltersgrenzen im Polizeivollzugsdienst
Absatz 1 Nr. 5
Bei der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren werden Zeiten eines Erziehungsurlaubes oder einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1Nr. 1 BayBG, wenn die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte ein Kind, für das ihr/ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem/seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BErzGG überwiegend selbst betreut und erzieht, berücksichtigt. Als berücksichtigungsfähige Zeiten gelten 12 Monate.
Absatz 1 Nr. 6
Die oberste Dienstbehörde kann sonstige Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen.
Begründung:
In der gesamten Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) finden Erziehungszeiten keinerlei Berücksichtigung.
Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Beamtenlaufbahnen in Bayern ist diese Ergänzung notwendig.