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Behandlung dieses Antrags im Bayerischen Landtag:

Der gesamte Beratungsverlauf sowie der -stand dieser Vorlage im Bayerischen Landtag sind
- wie alle anderen Anträge und Anfragen der Abgeordneten der SPD-Landtagsfraktion -
über http://www.bayern.landtag.de/ zu erhalten


Bayerischer Landtag


 05.02.2003

Antrag

der Abgeordneten Naaß Christa, Schmitt-Bussinger Helga, Lochner-Fischer Monica, AK SPD

 

Höchstaltersgrenzen im Polizeivollzugsdienst


Die Bayerische Staatsregierung wird aufgefordert, die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LBVPol) in den Artikeln 12 und 15 in Anlehnung an Art. 19 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), an § 9a Abs. 1 mit 3, § 13 Absatz 3 Nr. 3, § 17 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (LbV) folgendermaßen zu ergänzen:

Absatz 1 Nr. 5
Bei der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren werden Zeiten eines Erziehungsurlaubes oder einer Beurlaubung nach Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Art. 80c Abs. 1Nr. 1 BayBG, wenn die Polizeivollzugsbeamtin/der Polizeivollzugsbeamte ein Kind, für das ihr/ihm die Personensorge zusteht und das in ihrem/seinem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BErzGG überwiegend selbst betreut und erzieht, berücksichtigt. Als berücksichtigungsfähige Zeiten gelten 12 Monate.

Absatz 1 Nr. 6
Die oberste Dienstbehörde kann sonstige Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen.

Begründung:

Sowohl das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 wie auch die Regelungen der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (LbV) in § 9a, 13 Abs. 3 Nr. 5, § 17 Abs. 1 Satz 3 und 4 sehen die Berücksichtigung von Erziehungszeiten vor.

In der gesamten Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten (LbVPol) finden Erziehungszeiten keinerlei Berücksichtigung.

Schon aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Beamtenlaufbahnen in Bayern ist diese Ergänzung notwendig.

 


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