Anlage 3

Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)

 

Bestätigung
über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag / Geldzuwendung

 

Name und Anschrift des Zuwendenden:
XXX .....................................................XXX

 

Betrag der Zuwendung in Ziffern / in Buchstaben / Tag der Zuwendung
XXX ............... /.................... /.................. XXX
Es handelt sich (nicht) um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.

 

Wir sind wegen Förderung (begünstigter Zweck) durch Bescheinigung des Finanzamtes ....................., StNr. ........................., vom ................ vorläufig ab ......................... als gemeinnützig anerkannt / nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ..........................., StNr. ............................, vom ...................... für die Jahre ................... nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass (es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und) die Zuwendung nur zur Förderung (begünstigter Zweck) (im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A / B Nr....) (im Ausland) verwendet wird.

Ort, Datum, Unterschrift des Zuwendungsempfängers

 

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBI l S. 884).