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Gusti Czerwinski, 01.10.2001

Die Rentenreform 2000/2001

Schwerpunkte:

Reform der Erwerbsminderungsrenten

Anhebung der Altersgrenzen

Neue Rentenanpassungsformel

Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherung

Ausgleichsfaktor = Korrekturfaktor

Begrenzung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

Verbesserung der eigenständigen Leistungssicherung für Frauen

Reform der Hinterbliebenenrenten

Rentensplitting - Optionsmodell für ab 1962 geborene Versicherte

Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Verhinderung verschämter Armut - Grundsicherung

Verbesserung des Auskunftsservice der Versicherungsträger

Übertragung auf andere Sicherungssysteme

I) Vorschaltgesetz mit Inkrafttreten zum 01.01.2001

Gründe:

Mit dem RRG 1999 sollten bereits ab 01.01.2000 gravierende Änderungen bei den Erwerbsminderungsrenten eintreten. Diese Änderungen hat unsere Regierung zunächst bis 31.12.2000 ausgesetzt. Es wären demnach diese ausgesetzten Regelungen ab 0101.2001 in Kraft getreten, wenn die Erwerbsminderungsrenten nicht in einem gesonderten Gesetz geregelt worden wären. Rechtzeitig wurde das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verabschiedet und konnte zum 01.01.2001 in Kraft treten. Dieser Teil der geplanten Rentenreform war und ist auch relativ unumstritten.

a) bisher

Erwerbsunfähigkeitsrenten, die wie die Altersrenten mit dem Rentenartfaktor 1 berechnet werden (volle Rente)

Berufsunfähigkeitsrenten, die mit dem Rentenartfaktor 0,6667 berechnet werden, also 2/3 der vollen Rente betragen, und - vereinfacht ausgedrückt - gezahlt werden, wenn jemand seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben, aber andere Arbeiten noch vollschichtig leisten kann.

b) RRG 99

Geplant war, volle und halbe Erwerbsminderungsrenten einzu-führen und Berufsunfähigkeitsrenten ganz abzuschaffen. Nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht (das nach dem Willen der alten Bundesregierung nur bis 31.12.1999 gegolten hätte) wurden Erwerbsunfähigkeitsrenten aus rein medizinischen Gründen und auch aus rechtlichen Gründen gewährt, folglich auch denn, wenn ein Versicherter medizinisch gesehen noch unter halbschichtig oder gar mehr als vier Stunden täglich arbeiten kann, aber keinen Arbeitsplatz hat (konkrete Betrachtungsweise, sogenannte Arbeitsmarktrenten). Diese Arbeits-marktrenten sollte es nicht mehr geben, sondern nur noch die abstrakte Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung der Arbeits-marktlage, da durch die konkrete Betrachtungsweise ein Groß-teil des Arbeitsmarktrisikos auf die Rentenversicherung abgewälzt worden ist.

c) neues Gesetz zum 01.01.2001

Jetzt gibt es weiterhin volle Erwerbsminderungsrenten (entspricht der Erwerbsunfähigkeitsrente) mit Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage bei einer Leistungsminderung von 3 bis unter 6 Stunden täglich, wenn kein Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist. Bei einem Teilzeitarbeitsplatz gibt es die halbe Rente mit Einkommensanrechnung. Bei einer Erwerbsminderung von unter 3 Stunden täglich (bisher 2 Std.) gibt es die volle Erwerbs-minderungsrente, aber auch mit Anrechnung des Einkommens, wenn jemand noch arbeitet.

Neu ist, dass auch selbständig Erwerbstätige ab 01.01.2001 eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten können und nicht wie bisher nur eine Berufsunfähigkeitsrente bzw. jetzt eine halbe Rente. Das ist eine echte Verbesserung, denn ein Selbständiger muss nicht mehr seinen Betrieb aufgeben und die Arbeitsplätze können erhalten werden. Damit ist kleinen Be-trieben geholfen, bei größeren Betrieben wird wohl wegen der Einkommensanrechnung ohnehin keine volle Rente gezahlt werden können.

Es gibt auch weiterhin Berufsunfähigkeitsrenten für vor dem 01.01.1961 geborene Versicherte (40 Jahre und älter), aller-dings nicht als 2/3 Rente, sondern nur noch als halbe Rente.

Bei allen Rentenarten erfolgt wie bisher auch die Anrechnung von Erwerbseinkommen.

Dies klingt alles sehr theoretisch, daher sollen Beispiele die Änderungen verdeutlichen. Einbezogen wird der Rentenabschlag bei den ab 01.01.2001 zu gewährenden Renten, der nach drei Jahren 10,8 % betragen wird, denn ein Ausweichen auf andere Rentenarten soll es dann nicht mehr geben. Abgemildert wird der Rentenabschlag durch die Erhöhung der Zurechnungszeit zwischen dem 55. Und dem 60. Lebensjahr, die jetzt voll ange-rechnet wird. (Bisher wurde sie zu 1/3 angerechnet und die alte Regierung hatte eine Anrechnung zu 2/3 vorgesehen. Auch das ist eine soziale Verbesserung, ganz abgesehen davon, dass alle Änderungen schon ein Jahr früher eingetreten wären).

Beispiele

Erwerbsminderungsrenten Durchschnittsberechnung

Es hat jemand mit 20 Jahren angefangen zu arbeiten und wird mit 55 Jahren berufsunfähig oder erwerbsunfähig. Er hat 35 Jahre eigene Zeiten mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten = 1 Ent-geltpunkt pro Jahr. Die Zeit vom 55. Bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zählt als Zurechnungszeit.

a) Erwerbsunfähigkeitsrenten bis 31.12.2000

Die Zurechnungszeit (60 Monate bzw. 5 Jahre) wird zu 1/3 Angerechnet, d.s. 20 Monate oder 1,67 Jahre Rentenberechnungsformel: Aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte x Rentenartfaktor (= Zugangsfaktor)

48,58 DM x 36,67 x 1 = 1781,43 DM

b) Berufsunfähigkeitsrenten bis 31.12.2000

Aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte x Rentenartfaktor

48,58 DM x 36,67 x 0,6667 = 1187,70 DM

c) geplant war nach dem RRG 99, das bereits im Jahr 2000 für diese Renten gegolten hätte, eine volle und eine halbe Erwerbsminderungsrente; Berufsunfähigkeitsrenten sollte es gar nicht mehr geben und die Zurechnungszeit sollte zu 2/3 angerechnet werden und der Rentenartfaktor (= Zu-gangsfaktor) sollte um 10,8 % gemindert werden; d.h. dass die volle Erwerbsminderungsrente nicht mit 1,0, sondern mit 89,2 % (= 0,892) berechnet wird.

Zurechnungszeit = 40 Monate bzw. 3,33 Jahre

Volle Erwerbsminderungsrente

Aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte x Zugangsfaktor

48,58 DM x 38,33 x 89,2 = 1660,97 DM = volle Rente; daher 830,48 DM = halbe Rente

Differenz: 1781,43 DM - 1660,97 DM = 120,46 DM = 6,76 % Mind. 1187,70 DM - 830,48 DM = 357,22 DM = ca. 30 % M.

volle Rente = Einsatzfähigkeit unter drei Std. täglich halbe Rente = Einsatzfähigkeit drei bis unter sechs Std. täglich keine Rente bei Einsatzfähigkeit von sechs Std. täglich und mehr ohne Berücksichtigung des Arbeitsmarktes; keine "konkrete Betrachtungsweise" mehr

d) jetzt ab 01.01.2001 gilt:

weiterhin gibt es volle Erwerbsminderungsrenten auch unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich, allerdings gibt es bei einer Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr keine Rente mehr, dies wurde beibehalten.

Es gibt auch weiterhin Berufsunfähigkeitsrenten für alle Versicherten, die vor dem 01.01.1961 geboren sind; für die Jüngeren gibt es aber keine Berufsunfähigkeitsrenten mehr. Die Berufsunfähigkeitsrente wird als halbe Rente gezahlt (keine 2/3 Rente mehr).

Die Zurechnungszeit wird nunmehr voll angerechnet, also 60 Monate, der Abschlag von 10,8 % bleibt.

Aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte x Zugangsfaktor

48,58 DM x 40 x 89,2 = 1733,33 DM
= volle Rente; daher halbe Rente = 866,72 DM


Differenz: 1781,43 DM - 1733,43 DM = 48,00 DM = ca. 3 % bei voller Rente
1187,70 DM - 866,72 DM = 320,98 DM = ca. 27 %
bei der halben Rente und der Berufsunfähigkeitsrente.

Diese Berechnung gilt auch für große Witwen- und Witwerrenten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Bei einer niedrigeren Rente ist die Differenz geringer und bei einer höheren Rente höher in absoluten Zahlen, aber nicht in Prozenten natürlich.

Die Anwendung des Zugangsfaktors von 89,2 % statt 100 % wird es in vollem Umfang jedoch erst ab 01.01.2004 geben, und damit verbunden die volle Anrechnung der Zurechnungszeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr auch erst ab 01.01.2004. Bis dahin, also drei Jahre, gelten §§ 253a und 264c SGB VI. Vereinfacht ausge- drückt, wird der Zugangsfaktor jeden Monat um 0,3 % gesenkt und die Zurechnungszeit wird nach einer Tabelle schrittweise von derzeit 20 Monaten auf 60 Monate erhöht.

Zugangsfaktor Zurechnungszeit


Jan. 2001 99,7 % 21,11 Monate = 1,76 Jahre
Febr. 2001 99,4 % 22,22 Monate = 1,85 Jahre
März 2001 99,1 % 23,33 Monate = 1,94 Jahre
Jan. 2002 96,1 % 34,41 Monate = 2,87 Jahre
Jan. 2003 92,5 % 47,73 Monate = 3,98 Jahre
Jan. 2004 89,2 % 60,00 Monate = 5,00 Jahre


Aktueller Rentenwert x Entgeltpunkte x Zugangsfaktor

Jan. 2001 : 48,58 DM x 36,76 x 99,7 = 1780,44 DM
Febr. 2001 : 48,58 DM x 36,85 x 99,4 = 1779,43 DM
März 2001 : 48,58 DM x 36,94 x 99,1 = 1778,39 DM
Jan. 2002 : 48,58 DM x 37,87 x 96,1 = 1767,97 DM
Jan. 2003 : 48,58 DM x 38,98 x 92,5 = 1751,63 DM
Jan. 2004 : 48,58 DM x 40,00 x 89,2 = 1733,43 DM


Die Berechnungen wurden mit dem aktuellen Rentenwert durch-geführt, der vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 in den alten Bundesländern gegolten hat. Vom 01.07.2001 bis 30.06.2002 beträgt der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern 49,51 DM bzw. 25,31 €.

Zur Erinnerung: nach den bis 31.12.2000 geltenden Vorschriften würde die volle Rente 1781,43 DM mtl. betragen. Die Rentenab-senkung beträgt demnach pro Monat ca. 1,00 DM; am 01.01.2003 beträgt sie 28,91 DM und am 01.01.2004 48,00 DM. Im Jahr 2003 beträgt die Minderung pro Monat ca. 1,50 DM, abhängig vom Beginn der Rente, nicht vom Eintritt der Erwerbsminderung.

Alle Erwerbsminderungsrenten werden nunmehr in der Regel auf Zeit für längstens drei Jahre geleistet; erst nach einer Befristung von insgesamt neun Jahren gibt es eine Dauerrente. Ausnahmen davon gibt es nur dann, wenn eindeutige medizinische Gründe vorliegen, d.h. es muss unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. So genannte vom Arbeitsmarkt bedingte Renten werden immer (folglich auch nach neun Jahren) auf Zeit geleistet.

Der Übergang in die Rentenabschläge ist daher sehr behutsam, vor allem weil die Zurechnungszeit vom 55. bis zum 60. Lebens-jahr in vollem Umfang und nicht wie von der alten Regierung geplant nur zu 2/3 angerechnet wird. Auch im RRG 99 war diese schrittweise Absenkung geplant; sie hätte allerdings schon am 01.01.2000 begonnen und wäre mehr als doppelt so hoch gewesen. Es sind folglich durchaus Verbesserungen für die Neurentner erzielt worden. Nicht zu vergessen, dass der Arbeitsmarkt bei nicht voll Erwerbsgeminderten weiterhin berücksichtigt wird, was im RRG 99 nicht geplant war. Und sehr wichtig ist auch, dass es Berufsunfähigkeitsrenten, wenn auch nur als halbe Ren-ten, weiterhin für alle vor dem 01.01.1961 geborenen Versi-cherten gibt. Das ist sinnvoll, denn eine ausreichende Absi-cherung des Risikos der Berufsunfähigkeit ist für ältere Ver-sicherte kaum oder nur unter Einsatz hoher Beiträge zu einer privaten Versicherung zu erreichen. Die Berufsunfähigkeitsren-te heißt allerdings jetzt "halbe Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit".

Für die am 31.12.2000 bestehenden Rentenansprüche besteht Ver-trauensschutz, auch bei deren Weitergewährung oder bei einer anderen Rentenart (z. Bsp. volle Erwerbsminderungsrente anstatt einer bisherigen Berufsunfähigkeitsrente oder Alters-rente anstelle einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente).


II) Anhebung der Altersgrenzen

Diese Anhebung bleibt im Wesentlichen so wie im RRG 99 vorge-sehen. Eine vorzeitige Altersrente ohne Abschlag gibt es nach § 37 SGB VI nur noch für Schwerbehinderte bei Vollendung des 63. Lebensjahres. Die Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr ist möglich, aber mit einem Abschlag von 10,8 %. Der Zugangs-faktor ist demnach wie bei den Erwerbsminderungsrenten 89,2 %. Die Anhebung der Altersgrenze erfolgt auch stufenweise nach einer Tabelle ( Anl. 22 zu § 236a SGB VI.) Vor dem 01.01.1941 geborene Versicherte sind nicht betroffen; im Januar 2001 haben im Januar 1941 geborene Versicherte einen Abschlag von 0,3 % bzw. eine Anhebung der Altersgrenze um einem Monat, im Februar 2001 haben im Februar 1941 geborene Versicherte einen Abschlag von 0,6 % bzw. eine Anhebung der Altersgrenze um zwei Monate, usw.

Neu ist, dass es keine Anhebung gibt bei Versicherten, die bis zum 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- bzw. erwerbsunfähig waren; dieser Personenkreis kann auch weiterhin bei Vollendung des 60. Lebensjahres die Alters-rente für langjährig Versicherte ohne Abschlag in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Versicherte, die vor dem 01.01.1942 geboren sind und für 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten (ohne Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, aber sonst alle Pflichtbeitragszeiten, wie z. Bsp. während Krankengeldbezug, Kindererziehung usw.) Dies dürfte jedoch nur ein ziemlich kleiner Personenkreis sein.

Die sonstigen Altersrenten, nämlich

Altersrenten für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) Altersrenten für Arbeitslose (§ 237 SGB VI) Altersrente für Frauen (§ 238 SGB VI)

laufen aus mit bestimmten Abschlägen; daran hat sich nichts geändert.

III) Die neue Rentenanpassungsformel

Zunächst sollte in den Jahren 2000 und 2001 die zum 01.07. eines jeden Jahres vorzunehmende Rentenanpassung nach der Preissteigerungsrate des Vorjahres erfolgen. Bereits zum 01.07.2001 wurde dies jedoch wieder geändert. Allerdings gibt es keine Nettolohn bezogene Rentenanpassung mehr, sondern eine modifizierte Bruttolohnanpassung. Es werden nur noch die Be-lastungsveränderungen bei den Rentenversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) sowie der Aufwand für die staatlich geförderte private Altersvorsorge herausgerech-net. Dies wirkt sich so aus, dass ein höherer Beitragssatz und ein höherer Vorsorgeanteil die Rentenanpassung im darauf fol-genden Jahr niedriger ausfallen läßt und umgekehrt die Renten-anpassung bei Senkung dieser Belastungen höher ausfällt.

Ab 01.07.2011 wird die Rentenanpassungsformel zusätzlich um einen "Korrekturfaktor" so verändert, dass auch die Altrentner von der Senkung des Rentenniveaus betroffen sein werden.

IV) Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn des Versichertenlebens

Für ab 01.01.2002 beginnende Renten ist eine bessere renten-rechtliche Absicherung der Versicherten zum Ausgleich von Lücken zu Beginn des Erwerbslebens beschlossen worden, wenn sich der Einstieg in das Berufsleben ohne eigenes Verschulden verzögert hat (Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, keine Lehrstelle), auch wenn vorher keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat, und zwar nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung irgendwann nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden bis zu acht Jahren (über die bisher berücksichtigungsfähigen drei Jahre hinaus) angerechnet. Bereits angerechnete Pflichtbei-tragszeiten werden bei unsteten Versicherungsverläufen aufge-bessert.

Diese Zeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren (für eine vorzeitige Altersrente und Erhöhung niedriger Pflichtbeitrags-zeiten nach Mindestentgeltpunkten) angerechnet. Eigenständige Entgeltpunkte gibt es dafür zwar nicht, aber andere Anrech-nungszeiten erhalten eine höhere Bewertung.

Diese Regelungen kommen vor allem auch Frauen zugute, die mit solchen Zeiten in jungen Jahren doch noch öfter als bisher rentenrechtliche Zeiten von 35 Jahren erreichen können.

Wichtig ist, dass jeder Versicherte und jede Versicherte vor Rentenantragstellung eine Rentenauskunft mit den rentenrecht-lichen Zeiten anfordert und sich beraten läßt. Manchmal genü-gen wenige freiwillige Beiträge, um eine vorzeitige Alters-rente bzw. eine Anhebung der Pflichtbeiträge nach Mindestent-geltpunkten und damit eine höhere Rente zu erreichen.

V) Ausgleichsfaktor, jetzt Korrekturfaktor

Dies war ein sehr umstrittener Punkt. Geplant war, dass das Rentenniveau für Neurentner von 2011 an jährlich um 0,3 % bis zum Jahr 2030 sinkt und dann nicht mehr wie jetzt ca. 70 %, sondern ca. 64 % beträgt. D.h. je früher jemand in Rente geht, desto höher ist das Rentenniveau. Dagegen sind die Gewerk-schaften und der VdK Sturm gelaufen, und zu Recht. Der VDR (Verband deutscher Rentenversicherungsträger) hatte schon frühzeitig ein anderes Modell entwickelt: durch Einbeziehung der Altrentner in die Absenkung des Rentenniveaus sinkt dieses nicht auf 64 %, sondern bleibt bei ca. 67 %. Nach den derzeit errechneten Tabellen soll das Rentenniveau im Jahre 2030 sogar ca. 68 % betragen. Ein Absinken auf unter 67 % wird durch eine extra aufgenommene Vorschrift verhindert.

Maßgebend beteiligt an diesem Modell war unsere neue Ministerin Ulla Schmidt, und man sagt, sie hätte die Renten-reform gerettet, denn die Gewerkschaften sind damit einver-standen. Allerdings wollte der VDR nur von einem Bruttolohn von 75 % ausgehen, und nun sind es 90 %. Die Absenkung des Rentenniveaus wird bei den jährlichen Rentenanpassungen und der Festsetzung des aktuellen Rentenwertes durchgeführt, so dass niemand eine Rentenkürzung, sondern nur eine geringere Rentenerhöhung hat.

Zur Erklärung: Die Durschnittsrente bzw. das Rentenniveau sind nicht 70 % des letzten eigenen Nettoeinkommens, sondern des Nettoeinkommens aller Versicherten. Da es den Durchschnitts-rentner (45 Jahre rentenrechtliche Zeiten mit immer einem Entgeltpunkt pro Jahr) nicht gibt, gibt es höhere oder nie-drigere Renten als die sogenannte Durchschnittsrente, und sein eigenes letztes Einkommen kann ein Versicherter schon gar nicht heranziehen, denn die Rente wird aus allen Zeiten be-rechnet.

VI) Beitragsstabilität

Alle Maßnahmen dienen dazu, dass der Beitragssatz zur Renten-versicherung stabil gehalten werden soll, nämlich bei unter 20 % bis 2010 und bei ca. 22 % bis 2030.

VII) Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Diese wird jetzt erst 2002 beginnen (ursprünglich bereits ab 2001 geplant) und zwar sollen jeweils 1 % des rentenversiche-rungspflichtigen Einkommens in Zweijahresschritten für die Altersvorsorge gespart werden, bis es 2008 dann 4 % sind. Gespart werden kann in Lebensversicherungen, Rentenfonds, Aktienfonds, Banksparplänen, die bestimmten Kriterien ent-sprechen müssen; bei Auszahlungsplänen ist eine Restverren-tungspflicht eines Anteils von 10 % des Kapitals ab einem bestimmten Alter vorgesehen. Es wird Zertifikate geben, ob eine Anlageform eines Unternehmens den gewünschten Kriterien entspricht, denn es muss auch eine angemessene Rendite er-wirtschaftet werden können und die Anlage muss sicher sein.

Gefördert wird auch die betriebliche Altersversorgung. Förderungsfähig sind Beiträge und Zuwendungen an eine Direkt-versicherung, an eine Pensionskasse, an Pensionsfonds und Direktzusagen (des Arbeitgebers). Gefördert werden alle in der Rentenversicherung Versicherungs-pflichtigen (Arbeiter, Angestellte, Behinderte in Werkstätten, auch Versicherte während der Kindererziehungszeit (3 Jahre), Bezieher von Lohnersatzleistungen, versicherungspflichtige Selbstständige, Wehr- und Zivildienstleistende, Pflichtver-sicherte in der Altersversicherung für Landwirte sowie deren Ehegatten).

Nicht begünstigt sind u.a. Selbstständige, die eine eigene private Altersvorsorge aufbauen, Pflichtversicherte einer berufsständigen Einrichtung (Ärzte, Rechtsanwälte), Beamte, Richter, Soldaten und pflichtversicherte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, weil diese eine Zusatzversorgung schon bisher erhalten. Ausnahme: Ehegatten von begünstigten Personen können die staatliche Förderung erhalten, wenn sie einen eigenen Vorsor-gevertrag abschließen.

Die Förderung besteht aus Zulagen oder im Sonderausgabenabzug der Sparaufwendungen. Förderziel ist 4 % des rentenversiche-rungspflichtigen Einkommens, der Eigenanteil beträgt 1 %. Beim Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten der Anteil von 4 % gesondert zu, wobei der nicht rentenversicherungspflichtige Ehegatte seinen Anteil auf den anderen Ehegatten übertragen kann, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag hat. Von der errechneten Steuerminderung werden die Zuschüsse abgezogen, d.h. die zu zahlende Einkommensteuer erhöht sich um diese Zu-lagen (die Zulagen werden wie bei den Versicherten, die wegen ihres niedrigeren Einkommens keine Steuerminderungen haben, direkt an das Anlageinstitut überwiesen).

Geregelt ist dies alles in § 10 a des Einkommensteuergesetzes (EstG). Dort ist auch die Höhe der Zulagen eindeutig für jedes Jahr und für jeden Personenstand (unverheiratet, verheiratet, mit und ohne Kinder) festgesetzt. Die Zulage soll bei einer Sparrate von 4 % mit einem Eigenanteil von 1% betragen:

Jährlich 300,00 DM = 154 € für Alleinstehende
600,00 DM = 308 € für Verheiratete
360,00 DM = 185 € pro Kind (kindergeldberechtigt)


Beispiele:

Rentenversicherungspfl. Bruttoverdienst: 3800,00 DM mtl.
Sparrate 4 % 152,00 DM mtl.
jährlich 1824,00 DM


Ein Alleinstehender erhält jährlich 300,00 DM und muss demnach 1524,00 DM jährlich bzw. 127,00 DM mtl. selbst zahlen.

Wenn beide Ehegatten je 3800,00 DM verdienen, erhalten sie 600,00 DM an Zulage und müssen zusammen 3048,00 DM jährlich bzw. 254,00 DM mtl. selbst zahlen. Schon in einem solchen Fall würde der Sonderausgabenabzug günstiger sein.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern (Alleinverdiener der eine Ehe-gatte) erhält eine Förderung von 1320,00 DM bei einer Sparrate von 1824,00 DM und der Eigenanteil beträgt dann 504,00 DM jährlich bzw. 42,00 DM mtl.; der Eigenanteil von 1 % (= 38,00 DM) ist gewahrt.

Bei zwei rentenversicherungspflichtigen Ehegatten mit 2 Kin-dern und der Sparrate von 4 % = 3648,00 DM müssen sie 2328,00 DM jährlich bzw. 194,00 DM mtl. selbst bezahlen. Auch hier könnte der Sonderausgabenabzug günstiger sein.

Bei einem mtl. Einkommen von 2500,00 DM beträgt die jährliche Sparrate 1200,00 DM und wird durch eine Zulage von 300,00 DM gefördert, so dass jährlich 900,00 DM und mtl. 75,00 DM selbst aufgebracht werden müssen.

Bei einem Ehepaar mit zwei Kindern und nur einem Verdienst von 2500,00 DM mtl., das gibt es schon noch, wäre die Zulage schon höher als die Sparrate , so dass jährlich 300,00 DM bzw. mtl. 25,00 DM selbst aufgebracht werden müssen.

Alleinerziehende mit einem Kind mit mtl. 2500,00 DM brutto sparen 1200,00 DM und erhalten eine Zulage von 660,00 DM, so dass jährlich 540,00 DM bzw. mtl. 45,00 DM selbst aufgebracht werden müssen.

Bei geringem Einkommen werden auch die geringen Sparraten schwer fallen, doch das Kindergeld und das Wohngeld werden nicht zum Einkommen hinzugerechnet.

Maßgebend ist stets das Einkommen des Vorjahres. Die Zulagen werden direkt vom Finanzamt auf den begünstigten Vertrag überwiesen. Der Anspruch auf die Zulage entsteht nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Kalenderjahr) und muss beantragt beim Anlageinstitut beantragt werden, das Ende des Jahres einen entsprechenden Antrag an die Versicherten schicken muss.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung für Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe dürfen die angesparten Beträge für die Alters-sicherung nicht mit herangezogen werden.

Die Zertifizierungsbehörde hat inzwischen die Arbeit aufgenom-men. Mit dem Abschluss eines Vertrages zur Alterssicherung sollte gewartet werden, bis eine Anlageform das Zertifikat erhalten hat. Es besteht keine Eile. Eine genaue Beratung ist unerläßlich. Bestehende Verträge können unter bestimmten Bedingungen umgestellt werden, damit sie den erforderlichen Kriterien entsprechen.

Gefördert werden nur Altersvorsorgeverträge mit Zertifikat, das bescheinigt, dass das angebotene Altersvorsorgeprodukt die genannten Voraussetzungen erfüllt. Aber das Zertifikat ist kein Gütesiegel für die Rentabilität und Sicherheit; es wird nicht geprüft, ob der Vertrag eine gute Geldanlage und wirt-schaftlich tragfähig ist oder ob die Zusagen des Anbieters realistisch sind.

Auch Wohneigentum wird gefördert. Zum Bau und Kauf von selbst genutzten Wohneigentum kann ein Betrag zwischen 10.000 und 50.000 € aus dem Altersvorsorgevertrag entnommen werden. Dieser Betrag muss - ohne Zinsen - in mtl. Raten bis zur Voll-endung des 65. Lebensjahres in den Altersvorsorgevertrag wie-der eingezahlt werden. Dies ist gewissermaßen ein Darlehen an sich selbst.

Weitere Ausführungen zu diesem umfangreichen Thema sollen hier nicht gemacht werden.

VIII) Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung

Für ab 01.01.1992 geborene Kinder gibt es bisher schon drei Jahre Kindererziehungszeiten mit 100 % (1 Entgeltpunkt) An-rechnung und zwar additiv zum Einkommen, und bis zur Vollen-dung des 10. Lebensjahres eines Kindes werden Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet. Nunmehr werden zusätzlich bei Erziehung von Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes die invididuell erzielten Einkommen um 50 % auf maximal 100 % des Durch-schnittsverdienstes angehoben werden, wenn 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Dies gilt auch bei Betreu-ung eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 18. Le-bensjahres, wenn wegen der Betreuung eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (d.h. vom 11. Bis zum 18. Lebensjahr, vorher so wie bei allen Kindern). Bei zwei oder mehr Kindern gibt es, wenn keine Erwerbstätigkeit möglich ist, eine rentenrechtliche Ausgleichsmaßnahme in Höhe der Förderung Erwerbstätiger (1/3 Entgeltpunkt pro Jahr) für Zeiten ab 1992 mit einem Rentenbeginn ab Inkrafttreten des Gesetzes.

Beispiel:

3 Jahre Kindererziehung (KEZ) ohne Arbeit = 3,0 Entgeltpunkte
7 Jahre Teilzeit (75 %) = 5,25 Entgeltpunkte
= 48,58 DM X 8,25 = 449,36 DM mtl. bisher
= 48,58 DM x 10,0 = 485,80 DM mtl. jetzt
von der Rente von 485,30 DM für diese 10 Jahre sind selbstverdient 255,04 DM (5,25 Entgeltpunkte), daher 230,76 DM mehr.

Zur Beachtung: ab 01.07.2001 beträgt ein Entgeltpunkt 49,51 DM bzw. 25,31 €. Jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres wird sich dieser Betrag erhöhen.

Bei mehr Kindern erhöht sich der Anteil der zusätzlichen Entgeltpunkte.

Hier ein Zitat aus einer Sitzung des AsF-Landesvorstands von NRW, das Britta Erftmann am 16.01. gesendet hat:

"Bei aller öffentlichen Kritik beinhaltet die geplante Reform dennoch auch Verbesserungen für Frauen. Mit den Regelungen zur kindbezogenen Höherbewertung von Beitragszeiten wird sich die Absicherung der Frauen deutlich verbessern und auch bei den Hinterbliebenenrenten werden Frauen gezielt gefördert. Zwar ist nichts so gut, dass es nicht verbessert werden könnte, aber wir sollten auch lernen, Fortschritte zu erkennen und als solche zu bewerten."

Die Opposition hatte und hat plötzlich noch mehr Ideen zur Frauen- und Familienförderung, die sie in ihrem RRG 99 nicht hatte, dazu noch utopische Forderungen für Kindergeld, das ist ihr vorher gar nicht eingefallen.


IX) Hinterbliebenenrenten Für alle Witwen und Witwer, die bereits Rente beziehen und für Todesfälle vor dem 01.01.2002, ändert sich nichts. Dies gilt auch für alle am 31.12.2001 verheirateten Personen, wenn ein Ehepartner bei Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 40 Jahre alt ist (vor dem 01.01.1962 geboren). Es bleibt bei der Dynamisierung des Freibetrags bei der Einkommensanrechnung und bei 60 % der vollen Versichertenrente als große Witwen- oder Witwerrente.

Bei den jüngeren Personen soll es nur noch 55 % an Witwen- oder Witwerrente geben, hinzu kommen für das erste Kind zwei Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind ein Entgeltpunkt (ab 01.07.2001 49,51 DM), wenn die Kinder in den ersten drei Jahren selbst erzogen worden sind (dies ist aus dem eigenen Beitragskonto ersichtlich). Außerdem werden bei der Einkommensanrechnung nicht nur die Erwerbseinkommen und die Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt, sondern auch Einkünfte aus Vermögen, Miet- und Pachteinnahmen (Ausnahme: die staat-lich geförderte Eigenvorsorge). Der bis 30.06.2001 geltende Freibetrag von 1283,00 DM sollte ursprünglich eingefroren und nicht dynamisiert werden, eine Überprüfung und Erhöhung sollte erst nach 10 Jahren erfolgen. Im Vermittlungsausschuss wurde neben der Erhöhung um zwei Entgeltpunkte für das erste Kind (ursprünglich war auch nur ein Entgeltpunkt vorgesehen) ein weiterer Kompromiss dahingehend erzielt, dass der Freibetrag für die Einkommensanrechnung für die Witwe bzw. den Witwer weiterhin dynamisiert wird. Die Witwen- und Witwerrente nach herkömmlicher Berechnung wäre durch die Festschreibung des Freibetrags bei der Einkommensanrechnung mit der Zeit niedri-ger geworden. Diese Minderung wurde aufgegeben. Die Freibeträge für Kinder, die es zusätzlich gibt bei Kindern unter 18 Jahren generell und bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, werden ebenfalls weiterhin dynamisiert.

Der Bezug einer kleinen Witwen- oder Witwerrente (keine Kinder unter 18 Jahren und unter 45 Jahre alt und auch nicht erwerbs-gemindert) wird auf zwei Jahre begrenzt. Bei Vollendung des 45. Lebensjahres wird auf Antrag die große Witwenrente ge-zahlt.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel:

Standardrentener West : 2.232,00 DM
bisher 60 % Witwenrente : 1.339,20 DM
künftig 55 % " " : 1.227,60 DM = Minderung um 111,60 DM mit einem Kind
+ zwei Entgeltpunkte : 99,02 DM
Witwenrente : 1.326,62 DM = Minderung um 12,58 DM
Bei zwei Kindern und zusätzlichen drei Entgeltpunkten ergibt sich bereits ein Plus von 36,93 DM und bei drei Kindern und zusätzlichen vier Entgeltpunkten ist die Witwenrente um 86,44 DM höher als nach dem bisherigen Recht.

Ehegatten, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder die bei bereits bestehender Ehe nach dem 31.12.1961 geboren sind, haben jedoch ein Wahlrecht zu einem Rentensplitting: die während der Dauer der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche können wie beim Versorgungsausgleich je zur Hälfte auf beide Ehegatten aufgeteilt werden. Diese Entscheidung kann erst getroffen werden, wenn beide Ehegatten eine Vollrente wegen Alters beanspruchen. Hierzu ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger nötig.

Es wäre besser gewesen, diese Wahlmöglichkeit erst dann einzuräumen, wenn ein Ehegatte stirbt, denn so müssen sich die Eheleute Gedanken machen, wer wohl zuerst sterben wird, und dies ist schon etwas makaber. Allerdings gab es schon einmal eine ähnliche Wahlmöglichkeit: 1986, als Witwerrenten für alle eingeführt wurden, mussten sich bis 31.12.1988 vor dem 01.01.1936 geborene Versicherte auch entscheiden, ob sie das damals alte (nur in Ausnahmefällen Witwerrente und keine Einkommensanrechnung) oder das neue Hinterbliebenenrentenrecht (mit Einkommensanrechnung bei Witwen- und Witwerrente) haben wollten.

Wird noch keine Rente bezogen und stirbt ein Ehepartner, kann der überlebende Ehegatte allein entscheiden. Das Splitting wird danach vor allem für solche Personen interessant sein, die selbst Erwerbseinkommen haben und demnach nur ein gekürzte oder gar keine Witwen- oder Witwerrente erwarten können, na-türlich nur, wenn das eigene Rentenkonto damit höher wird. Der Vorteil ist dann, dass bei einer Wiederheirat diese Beiträge nicht verloren gehen.

Die Berechnungen werden sehr kompliziert werden, denn es müssen ja die vor oder nach einer Ehe erworbenen Ansprüche abgezogen werden. Eine umfassende Beratung ist unerläßlich, jeder und jede sollte sich dies genau überlegen. Das Renten-splitting führt in vielen Fällen zu einem höheren Rentenan-spruch der Frau und zu einem niedrigeren Rentenanspruch des Mannes. Anderes Einkommen wird darauf nicht angerechnet, wie sonst bei Witwen- und Witwerrenten. Dabei wird von den Regel-altersrenten ausgegangen; die übliche Anrechnung von Erwerbs-einkommen bei Erwerbsminderungsrenten oder bei vorzeitigen Altersrenten bleibt bestehen.

X) Grundsicherung

Die Grundsicherung wird über die Sozialhilfe erfolgen. Sie wird zwar bei der Rentenversicherung angegliedert; die Aufwendungen werden aber nicht von der Rentenversicherung getragen (keine Grundrente bzw. Mindestrente für alle Versichert), denn dies würde dem Grundsatz der beitragsbe-zogenen Rente widersprechen.

Der Art. 8 a des Altersvermögensgesetzes (AvmG) beinhaltet das Gesetz übe eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ((GsiG). Anspruchsberechtigt sind 65-jährige und voll erwerbsgeminderte Versicherte, abhängig von Bedürftigkeit im Sinne des Bundes-sozialhilfegesetzes (BSHG). Die Grundsicherung entspricht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und wir aus Steuermit-teln finanziert. Es erfolgt kein Rückgriff mehr auf Kinder oder Eltern; das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegat-ten wird allerdings berücksichtigt. Bezweckt ist, die ver-schämte Armut gerade der Älteren (meistens Frauen) zu mindern. Die Rentenversicherungsträger informieren und beraten den rentenberechtigten Personenkreis und auf Anfrage auch nicht rentenberechtigte Personen. Sie stellen auf Anfrage der Sozialhilfeträger auch die Erwerbsminderung fest. Liegt die Rentenhöhe unter dem Grundbetrag des BSHG, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Der Antrag auf die Grundsicherung kann dann auch beim Rentenversicherungsträger gestellt werden, der diesen dann an den Sozialhilfeträger wei-ter leitet. Es wird eine umfassende Zusammenarbeit erfolgen.

XI) Weiterer Service

Künftig soll jeder Versicherte nach Vollendung des 27. Lebens-jahres jährlich eine Information über den Stand seiner Renten-anwartschaften bekommen. Diese wird benötigt vor allem zur Entscheidung über die Höhe der kapitalgedeckten Altersvor-sorge, beim Splitting und anderen Entscheidungen in Bezug auf die Rente. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird diese Renteninformation durch eine Rentenauskunft (alle drei Jahre) ersetzt. Die Inhalte einer Renteninformation und einer Renten-auskunft sind in § 109 SG VI neu geregelt worden und werden umfassend sein.

Da Rentenauskünfte und Rentenbescheide schon nach den bisheri-gen Bestimmungen sehr ausführlich und für Laien (auf Anhieb oft nicht einmal für die Mitarbeiter der Rentenversicherung) schwer zu verstehen sind und der Umfang dieser Informationen und Entscheidungen künftig noch mehr Seiten haben wird, kann ich nur empfehlen, bei Unklarheiten die Auskunfts- und Bera-tungsstellen der Rentenversicherungsträger aufzusuchen oder die Beratung eines Sozialträgers (VdK, KAB) oder als Mitglied die Beratung durch die Rechtsstellen des DGB zu beanspruchen.

XII) Übertragung auf andere Sicherungssysteme

Wirkungsgleich sollen die Reformvorhaben auch auf andere Sicherungssysteme übertragen werden, natürlich modifiziert. Die Übertragung auf die Alterssicherung für Landwirte ist bereits erfolgt. Demnächst wird vermutlich auch die Beam-tenversorgung einbezogen werden (was zur Folge haben muss, dass eine private Altersvorsorge dieses Personenkreises ebenfalls gefördert wird.)

Wichtig scheint mir zu sein, dass die rentennahen Jahrgänge nur wenige Einbußen hinnehmen müssen, weit weniger, als mit dem RRG 99 geplant war. Einen großen Stellenwert hat für die Regierung die Beitragsstabilität. Die Förderungen für die kapitalgedeckte zusätzliche Altersvorsorge sind einigermaßen ausreichend. Die Freiwilligkeit ist natürlich eine Gefahr, doch hat es schon immer Menschen gegeben, die sich nicht um ihre späteren Rentenansprüche gekümmert haben. Wichtig und sehr erfreulich ist die jetzt gefundene Lösung, dass das Ren-tenniveau bei ca. 67 % oder gar bei 68 % gehalten werden soll.

Nach dem RRG 99 wäre das Rentenniveau übrigens bis 2030 auf 64 % abgesunken, ohne dass eine private Altersvorsorge mit umfangreichen staatlichen Zulagen vorgesehen war. Von daher gesehen kann zumindest ich mich mit dieser privaten Alters-vorsorge, die ja einen Teilausstieg aus der paritätischen Finanzierung der Rentenversicherung bedeutet, anfreunden.

Für Frauen konnten doch einige Verbesserungen bei der Bewer-tung der Kindererziehung und zur eigenständigen Versorgung erzielt werden, und es konnte der Einstieg in das Renten-splitting für Ehegatten durchgesetzt werden.

Bisher hat allerdings noch keine einzige Rentenreform 30 Jahre lang gehalten. Weitere Verbesserungen für Frauen sind in der Zukunft durchaus noch möglich.

Alle Berechnungen sind durchgeführt mit den in den alten Bundesländern geltenden Werten. In den neuen Bundesländern sind die Werte bisher noch etwas niedriger.

 


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