Stand 22.05.2000 (www.lochner-fischer.de)
  Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen
 

Richtlinien für den
AsF-Landesverband Bayern

Beschlossen auf der AsF-Landeskonferenz am 9.5.92 in Augsburg und genehmigt vom SPD-Landesvorstand im Juli 1992.

Geändert per Beschluß von der AsF-Landeskonferenz am 29.6.1996

 

I. Grundsätze

1. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (AsF) in Bayern ist eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Organisationsstatuts der SPD. Ihre organisatorische Grundlage bilden die "Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften", die Richtlinien der Bundes-AsF und die Satzung des SPD-Landesbezirks Bayern.

2. Der AsF gehören die weiblichen Mitglieder der SPD an.

3. Die Teilnahme von Frauen, die Nichtmitglieder der Partei sind, ist zulässig und wünschenswert. Aktives und passives Wahlrecht in der AsF steht nur den Parteimitgliedern zu.

 

II. Ziele und Aufgaben

Die AsF in Bayern setzt sich die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Partei und die Verwirklichung einer Gesellschaft der Freien und Gleichen zum Ziel.

Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:

1. Die Willensbildung in der Landespartei verantwortlich und gleichberechtigt mitzugestalten, vor allem durch Erarbeitung landespolitischer Initiativen und Programme und organisatorische Vorbereitung entsprechender Aktionen.

2. Die Interessen und Forderungen der Frauen in der politischen Willensbildung der Partei zur Geltung zu bringen und die politische Mitarbeit der Frauen in der Partei so zu verstärken, daß die politische Willensbildung der Partei gleichermaßen von Männern und Frauen getragen wird.

3. Die Politik von Partei und Fraktionen auf allen Ebenen so zu beeinflussen, daß den Interessen und Forderungen der Frauen politisch und personell Rechnung getragen wird.

4. Im Dialog mit Gewerkschaften, Kirchen, Verbänden, Organisationen und der Frauenbewegung gemeinsame Forderungen zu entwickeln und gemeinsame Aktionen durchzusetzen.

5. Um die Einflußnahme auf die BayernSPD zu erreichen, muß die Landes-AsF
a) in den Gremien der SPD auf Landesebene mitarbeiten und die Politik an den Zielen der AsF kritisch messen,
b) bei parlamentarischen Initiativen mit den MandatsträgerInnen zusammenarbeiten,
c) landesweite Aktionen initiieren und koordinieren, eine eigene Öffentlichkeitsarbeit zur Darstellung ihrer Ziele betreiben sowie die Frauenpolitik der SPD als Schwerpunkt darstellen und die Bevölkerung für die Ziele der AsF mobilisieren,
d) die jeweils entsprechenden Gliederungen der SPD und die Untergliederungen der AsF regelmäßig informieren und die Arbeit der AsF koordinieren,
e) Bildungskonzepte anbieten und die Gliederungen bei der Durchführung unterstützen, sowie eigene Seminare organisieren,
f) Frauenförderpläne entwickeln, in die Partei auf allen Ebenen einbringen und auf ihre Einhaltung und Fortschreibung achten.

 

III. Gliederungen

Die AsF in Bayern gliedert sich in örtliche Arbeitsgemeinschaften, Kreisverbände, Unterbezirke, Bezirksverbände, Landesbezirk.

Die Bildung von AsF-Gliederungen erfolgt nach Zweckmäßigkeit.

Organe der Landes-AsF sind die Landeskonferenz und der Landesvorstand.

 

1. Landeskonferenz

Die Landeskonferenz ist das oberste Organ der AsF im Landesbezirk Bayern, ihr gehören mit Stimmrecht an:

a) Die bei den Bezirksverbandskonferenzen gewählten Delegierten. Die Delegierten errechnen sich aus je angefangene 300 weibliche Mitglieder in den Unterbezirken. Die Bezirksverbände bekommen nach dem 4. Quartal des vorausgegangenen Jahres die Anzahl der Mandate zugeteilt. Bezirksverbandssatzungen können bestimmen, daß die Wahl der auf den Bezirksverband entfallenen Delegierten durch die Unterbezirkskonferenz erfolgt.

b) Die Mitglieder des Landesvorstandes, die nicht gleichzeitig ordentliche Delegierte sind, sind bei Vorstandswahlen nicht aktiv wahlberechtigt.

Die ordentliche Landeskonferenz findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Landesvorstand unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zehn Wochen vorher einzuberufen. Die Antragsfrist wird jeweils vom Landesvorstand festgelegt.

Auf der Landeskonferenz werden gewählt:

- der Landesvorstand

- die Vertreterin der AsF im SPD-Landesvorstand

- Personalvorschläge für den AsF-Bundesvorstand

Antragsberechtigt sind die örtlichen Arbeitsgemeinschaften, Kreisverbände, Unterbezirke, Bezirksverbände, Landesvorstand.

Außerordentliche Landeskonferenzen können stattfinden, wenn

- die vorhergehende Landeskonferenz dies beschloß oder

- drei der sieben Bezirksverbände dies fordern.

 

2. Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören an:

  1. die Ehrenvorsitzende
  2. die Landesvorsitzende
  3. ihre drei Stellvertreterinnen
  4. bis zu 14 Beisitzerinnen (Aufgabenverteilung durch Vorstand)
  5. die Vorsitzenden der AsF-Bezirke bzw. eine Vertreterin pro Bezirk
  6. einer Vertreterin der bayerischen SPD-Gruppe im Europaparlament
  7. einer Vertreterin der SPD-Landesgruppe im Bundestag
  8. einer Vertreterin der SPD-Landtagsfraktion
  9. einer Vertreterin der SPD-Bezirkstagsfraktionen
  10. die hauptamtliche Frauenreferentin des Landesverbands mit beratender Stimme.

(2) Die Ehrenvorsitzende wird auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt.

(3) Die unter Abs. 1 Ziff. 6 bis 10 genannten Mitglieder gehören dem Landesvorstand kraft Funktion an (Frauenpolitische Sprecherin der jeweiligen Fraktion/Gruppe oder deren Stellvertreterin; wenn diese nicht aus Bayern kommen eine andere von den bayerischen weiblichen Abgeordneten entsandte Vertreterin). Endet diese Funktion, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

(4) Die von den Bezirken gewählten Vorsitzenden, die nicht kraft Wahl ordentliche Mitglieder des Landesvorstands sind, gehören dem Landesvorstand mit beratender Stimme an.

(5) Die Landesvorsitzende, ihre Stellvertreterinnen und bis zu drei vom Landesvorstand aus seiner Mitte zu wählende Beisitzerinnen bilden das AsF-Landespräsidium (geschäftsführender Vorstand), dem die hauptamtliche Frauenreferentin mit beratender Stimme angehört.

 

3. Weitere Regelungen:

AsF-Bundeskonferenz

Die Wahl der Delegierten zur AsF-Bundeskonferenz findet bei den Konferenzen der Bezirksverbände statt. Der AsF-Landesvorstand teilt die dem Landesbezirk Bayern zustehenden Mandate, entsprechend der Mitgliederzahl den AsF-Gliederungen auf Bezirksverbandsebene zu.

Richtlinien

Die Untergliederungen können sich eigene Richtlinien geben, sofern sie nicht im Widerspruch zum Organisationsstatut, den Richtlinien der Bundes-AsF, der Landes -AsF und der Satzung des Landesbezirks Bayern stehen.

Bildungsarbeit

Jeder Bezirksverband wird aufgefordert, ein Vorstandsmitglied mit der Bildungsarbeit zu beauftragen.

Die AsF-Landesbildungsbeauftragte koordiniert in Zusammenarbeit mit den Bildungsbeauftragten der Bezirksverbände die Frauenbildungsarbeit in Bayern. Dazu ist ein jährliches Treffen notwendig.


Die Neufassung von Punkt III/2. tritt an die Stelle des bisherigen Punktes III/2. Die Neufassung tritt sofort in Kraft und wird bei den Wahlen am 29. Juni 1996 angewandt.


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