Behandlung dieses Antrags im Bayerischen Landtag: |
Erste Lesung im Plenum 13.4.00 / Behandlung in den Ausschüssen ab September 2000 / Von der CSU-Mehrheit im Plenum 14.12.00 abgelehnt |
Bayerischer Landtag | Drucksache 14/3335 |
05.04.2000 |
Gesetzentwurf
der Abgeordneten
Schmidt Renate, Lochner-Fischer, Werner-Muggendorfer und Fraktion der SPD
zur Änderung des Gesetzes über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG)
A. Problem
Die bisherige - gesetzlich festgelegte - Finanzierung der Schwangerschaftskonfliktberatung geht bei einem staatlichen Zuschuß von 50% und einem kommunalen Zuschuß von 30% von einem Eigenanteil der Trägervereine von 20 % der zuschußfähigen Kosten aus. Dies war immer eine enorme Belastung sowie viel zu große Hürde für Vereine und Wohlfahrtsverbände, sich am staatlichen Netz der Schwangerenberatung nach § 218 / § 219 StGB zu beteiligen. Die in der staatlichen Beratung anerkannten Trägervereine mußte bisher pro Jahr 3,5 bis 4 Mio. Mark aus Eigenmitteln aufbringen, allein um die für den Staat zu erbringende Beratungsleistung zu finanzieren. Selbst wenn diese Leistung zu 100% aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, bleiben den Trägervereinen noch erhebliche Kosten um sich selbst zu finanzieren und damit die Voraussetzungen zu schaffen, überhaupt für den Staat Leistungen erbringen zu können.
Die bisherigen Versuche, eine außerhalb der Katholischen Kirche angesiedelte und von dieser nicht mehr mitfinanzierter Schwangerschaftskonfliktberatung aufzubauen, haben diese fast unüberwindbare finanzielle Hürde deutlich sichtbar gemacht. Von Pro Familia und anderen Trägern wurde in den letzten Jahren immer wieder auf diesen Umstand hingewiesen.
B. Lösung
Nachdem ein flächendeckendes und plurales Beratungsangebot nach § 8 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) in die Aufgabe der Länder gelegt wurde, haben auch diese für die Kosten aufzukommen.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Im Doppelhaushalt 1999/2000 sind in Kap. 10 07 TG 77 für das Jahr 2000 9,3 Mio. Mark zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung veranschlagt. Dieser Betrag erhöht sich jährlich um DM 3,7 Mio. auf 13 Mio. DM.
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Schmidt Renate, Lochner-Fischer, Werner-Muggendorfer und Fraktion der SPD
zur Änderung des Gesetzes über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG)
§ 1
In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Schwangerenberatung vom 9. August 1996 (GVBI. S. 320, BayRS 2170-2-A) werden die Worte "50 v.H." durch die Worte "70 v. H." ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am .......................................................in Kraft.
Art. 18 des Gesetzes über die Schwangerenberatung vom 9. August 1996 (GVBI. S. 320, BayRS 2170-2-A) erhält damit folgende Neufassung.
Umfang der öffentlichen Förderung
(1) 1Für anerkannte Beratungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich, welche die Voraussetzungen der Art. 16 und 17 erfüllen, betragen die Zuschüsse des Staates 70 v.H. und die Zuschüsse der beteiligten Landkreise und kreisfreien Gemein- den 30 v.H. der zuschußfähigen Gesamtkosten. 2Die Aufteilung des kommunalen Finanzierungsanteils erfolgt unter den beteiligten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden im Einzugsbereich entsprechend dem Einwohnerschlüssel.
(2) 1Zuschußfähig sind die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben. 2Das Nähere regelt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und des Innern, im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie nach Anhörung der Kirchen und Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege durch Rechtsverordnung.