Stand: November 1999

Merkblatt
zur Reform des steuerlichen Spendenrechts

 

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Mit Wirkung ab dem 1.1.2000 wurden Teile des steuerlichen Spendenrechts neu geregelt. Die Reform betrifft zunächst die gemeinnützigen Körperschaften, die schon nach bisherigem Recht spendenbegünstigt sind. Darüber hinaus werden aber auch zahlreiche Körperschaften aufgrund der Spendenreform erstmals berechtigt sein, selbst unmittelbar steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen und dafür Spendenbestätigungen auszustellen.

Dieses Merkblatt soll Sie über die beschlossenen Rechtsänderungen informieren. Darüber hinaus werden - auf der Grundlage des neuen Rechts - die wesentlichen Grundzüge des steuerlichen Spendenrechts dargestellt, um vor allem den Körperschaften eine erste Orientierung zu geben, die durch die Reform erstmals die Spendenbegünstigung erlangen. Das Merkblatt wird von den Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg herausgegeben. Bei weitergehenden Fragen gibt Ihr Finanzamt gerne Auskunft.



Was hat sich geändert ?

Abschaffung des Durchlaufspendenverfahrens

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Bisher können viele Körperschaften steuerbegünstigte (d.h. beim Spender abzugsfähige) Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen müssen Spenden zunächst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - in der Regel handelt es sich dabei um die örtliche Gemeinde - geleistet werden. Die Gemeinde leitet dann die Spende an die begünstigte Körperschaft weiter und stellt die Spendenbestätigung für den Spender aus. Zu den Körperschaften, die auf dieses sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen sind, gehören zum Beispiel Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern.

Das Durchlaufspendenverfahren wird nach der Spendenreform nicht mehr zwingende Voraussetzung für den Abzug von Spenden sein. Künftig können deshalb alle gemeinnützigen Körperschaften, die spendenbegünstigte Zwecke fördern (siehe unten Randnummern 3 - 5), unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür Spendenbestätigungen ausstellen. Es ist jedoch weiterhin zulässig, steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu leisten.


Neuregelung des Abzugs von Spenden und Mitgliedsbeiträgen

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Die spendenbegünstigten Zwecke sind in einem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke zusammengestellt, das diesem Merkblatt als Anlage 1 beigefügt ist. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Bei Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Bei Körperschaften, die im Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind dagegen nur Spenden abzugsfähig. Fördert eine Körperschaft neben Zwecken, die im Abschnitt A aufgeführt sind, auch im Abschnitt B genannte Zwecke, sind ebenfalls nur Spenden abzugsfähig.

Beispiel:

Ein Verein fördert nach seiner Satzung:

a) die Entwicklungshilfe (Abschnitt A Nr. 12),
b) die Heimatpflege und Heimatkunde (Abschnitt B
Nr. 3) oder
c) sowohl die Entwicklungshilfe als auch die Heimatpflege und Heimatkunde.

Abzugsfähig sind im Fall

a) Spenden und Mitgliedsbeiträge,
b) nur Spenden,
c) ebenfalls nur Spenden.

Sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein dafür keine Spendenbestätigungen (künftig "Zuwendungsbestätigungen") ausstellen; bei einer Geldspende an einen solchen Verein muß ausdrücklich bestätigt werden, daß es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt (siehe als Beispiel Anlage 6).

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Eine Sonderstellung nimmt die Förderung kultureller Zwecke ein, die sowohl in Abschnitt A (Nr. 3) als auch in Abschnitt B (Nr. 2) aufgeführt ist. Hier gilt: Grundsätzlich ist die Förderung kultureller Zwecke dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnitt B sind dagegen die kulturellen Betätigungen zuzuordnen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Gesangvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen sowie die entsprechenden Fördervereine. Bei diesen Körperschaften sind deshalb - wie schon bisher - nur Spenden begünstigt.

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Bei Körperschaften, die mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke fördern, sind wie bisher Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig, auch wenn diese Zwecke nicht in dem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke enthalten sind.


Überarbeitung des Verzeichnisses der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke

Das Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten (= spendenbegünstigten) gemeinnützigen Zwecke wurde sprachlich überarbeitet und neu gegliedert (siehe auch oben Randnummer 3).

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Folgende Zwecke wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen:

  • Hochwasserschutz (Abschnitt A Nr. 5),
  • Hilfe für Aussiedler und Spätaussiedler (Abschnitt A Nr. 7),
  • Hilfe für Opfer von Straftaten (Abschnitt A Nr. 7),
  • Verbraucherschutz (Abschnitt A Nr. 13),
  • Schutz von Ehe und Familie (Abschnitt A Nr. 16),
  • Kriminalprävention (Abschnitt A Nr. 17).

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Die Neuformulierung kann bei einigen - wenigen - Zwecken zu einer Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht führen. Dies gilt vor allem für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Vertriebenenorganisationen (Abschnitt B Nr. 3) und für die Förderung der Völkerverständigung (Abschnitt A Nr. 10). Einrichtungen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen u.U. Satzungen und Geschäftsführung anpassen, wenn die Begünstigung von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen erhalten bleiben soll.

Wegen der Neugliederung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke ist ab 1.1.2000 in den Spendenbestätigungen (künftig "Zuwendungsbestätigungen") und den vorgedruckten Überweisungsträgern nicht mehr auf die Nr. in der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien (= bisheriges Recht) sondern auf die Nr. in Abschnitt A oder B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (= neues Recht) hinzuweisen. Die Hinweise zum Ausstellen der Spendenbestätigungen im bisherigen Freistellungsbescheid bzw. der vorläufigen Bescheinigung sind daher nicht mehr aktuell. Um den betroffenen Körperschaften die Einordnung der spendenbegünstigten Zwecke zu erleichtern, wurde diesem Merkblatt als Anlage 1 das Verzeichnis der spendenbegünstigten Zwecke nach neuem Recht und als Anlage 2 eine Gegenüberstellung von bisherigem Recht und neuem Recht beigefügt. Ein geänderter Freistellungsbescheid oder eine geänderte vorläufige Bescheinigung ist nicht erforderlich.

Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bis zum Ergehen eines neuen oder erstmaligen Freistellungsbescheides in den Zuwendungsbestätigungen noch auf die im Hinweisteil des bisherigen Freistellungsbescheides oder der vorläufigen Bescheinigung genannte Nr. in der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien verwiesen wird. Diese Vereinfachungsregelung ist allerdings nicht anwendbar, soweit die Abzugsfähigkeit von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen aufgrund der Spendenreform entfällt (siehe oben).


Änderungen bei Form und Verfahren

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Bestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen künftig nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden. Diese Muster treten an die Stelle der bisherigen unverbindlichen Muster für Spendenbestätigungen und werden als "Zuwendungsbestätigungen" bezeichnet. Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen andererseits sind dabei jeweils gesonderte Muster zu verwenden. Diesem Merkblatt sind Muster für die Bestätigung von Zuwendungen an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten (= als gemeinnützig anerkannten) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Anlage 3 und Anlage 4 beigefügt. Weitere Muster wurden festgelegt für: inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) und inländische öffentliche Dienststellen; politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes; unabhängige Wählergemeinschaften. Einzelne Änderungen haben sich auch beim vereinfachten Spendennachweis ergeben (siehe dazu unten Randnummer 18).

Es ist nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle Formulierungen aufzunehmen, die in den Mustern vorgesehen sind. Vielmehr können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen werden. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A 4 - Seite nicht übersteigen. Beispiele für Zuwendungsbestätigungen sind diesem Merkblatt als Anlage 5 (Förderung mildtätiger Zwecke) und Anlage 6 (Förderung des Sports) beigefügt.

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Durch die Spendenreform wurden auch die Aufzeichnungspflichten und die Anforderungen an den buchmäßigen Nachweis der Zuwendungen bei den gemeinnützigen Zuwendungsempfängern klargestellt. So müssen die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwandsspenden - siehe dazu unten Randnummer 12) müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben.

Auf die Einhaltung der vorstehend genannten Pflichten sollte unbedingt geachtet werden, da Verstöße den Verlust der Gemeinnützigkeit und die Haftung des Zuwendungsempfängers nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz (siehe unten Randnummer 22) zur Folge haben können.


Grundzüge des steuerlichen Spendenrechts

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Gemeinnützige Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender angewiesen. Diese machen eine Zuwendung oft von einer steuerlichen Berücksichtigung d.h. von einer Zuwendungsbestätigung (bisher auch als Spendenbestätigung oder Spendenbescheinigung bezeichnet) abhängig. Dazu ist wichtig zu wissen, ob überhaupt eine steuerbegünstigte Ausgabe des Förderers vorliegt, wer die Zuwendungsbestätigung auszustellen hat und welche Fehler es zu vermeiden gilt, damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen.


Begriff der steuerbegünstigten Zuwendung

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Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören in erster Linie Spenden, unter bestimmten Voraussetzungen (siehe oben Randnummern 3 - 5) aber auch Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (siehe unten Randnummer 14).

Steuerbegünstigte Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung spendenbegünstigter Zwecke zugunsten einer spendenbegünstigten Körperschaft (siehe unten Randnummer 16). Ausgaben können Geld- oder Sachzuwendungen sein.

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Nicht darunter fallen Dienstleistungen - auch unter Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte - oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So ist z.B. die unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von Räumen keine Spende. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Förderer auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet (sog. Aufwandsspende). Voraussetzung ist, daß ein satzungsgemäßer oder ein schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht oder daß ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen Vorstandsbeschluß eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muß vor der zum Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden. Er muß ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Begünstigten muß es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt, ober ob er ihn der Körperschaft als Spende zur Verfügung stellt. Wesentlicher Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Körperschaft. Diese muß ungeachtet eines späteren Verzichts in der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Über Art und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein (zu den Aufzeichnungspflichten siehe auch oben Randnummer 9). Die vorstehenden Ausführungen zu den Aufwandsspenden gelten entsprechend, wenn Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt wird.

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Als Sachspende kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrundegelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg).

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Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt (siehe auch oben Randnummer 11).

Einnahmen einer Körperschaft, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende ist nicht zulässig.

Beispiele:

  • Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefizkonzert,

  • Verkauf von Wohlfahrtslosen.

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Besondere Grundsätze gelten beim Sponsoring. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers sind häufig in einer Sponsoringvereinbarung geregelt. Die Leistungen des Sponsors sind nur dann Spenden, wenn die empfangende Körperschaft keine Gegenleistung (z.B. werbewirksame Hinweise auf das Unternehmen oder die Produkte des Sponsors; Nutzung des Vereinsnamens und/oder -logos durch den Sponsor) erbringt.


Spendenbegünstigte Körperschaften

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Die Gemeinnützigkeit hat nicht automatisch zur Folge, daß eine Körperschaft auch steuerbegünstigte Zuwendungen entgegen nehmen kann. Eine Körperschaft ist nur dann spendenbegünstigt, wenn sie

  • einen mildtätigen, kirchlichen, religiösen, wissenschaftlichen oder einen als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zweck verfolgt (das Verzeichnis der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke ist als Anlage 1 beigefügt)
    und

  • vom Finanzamt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die oben dargestellte Neuregelung des Abzugs von Spenden und Mitgliedsbeiträgen verwiesen (Randnummern 3 - 5).


Zuwendungsbestätigung

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Der Förderer kann seine Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster vorlegt. Der Grund für diese strenge Nachweispflicht liegt in folgendem: Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die Spende vom Empfänger auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Dies führt für den Spender, aber auch für das Finanzamt insoweit zu Problemen, als die Spende im Zeitpunkt der Zuwendung und unter Umständen auch bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung noch nicht verwendet wurde. Aus diesem Grund wird der Spendenabzug nur dann zugelassen, wenn der Spender eine Bescheinigung vorlegt, in welcher der Empfänger (neben anderen Angaben) bestätigt, daß er die Zuwendung nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. Diese Zuwendungsbestätigung hat somit - anders als z.B. Belege über Werbungskosten oder andere Sonderausgaben - nicht lediglich eine Nachweisfunktion, sie ist vielmehr auch materielle Voraussetzung für den Spendenabzug.

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Für Spenden bis zu einem Betrag von 100 DM wird es jedoch aus Vereinfachungsgründen zugelassen, daß anstelle einer von der Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes vorgelegt wird.
Dieses Verfahren ist anwendbar, wenn

  1. der Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. eine Gemeinde) oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist
    oder
  2. der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) steuerbegünstigte Körperschaft ist (z.B. ein gemeinnütziger Verein), die steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer (= "Anerkennung" als gemeinnützige Körperschaft) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sind. Zusätzlich muß auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Der vereinfachte Spendennachweis kann außerdem bei Spenden auf bestimmte, zur Linderung von Not in Katastrophenfällen eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen zugelassen werden. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht in diesen Fällen nicht.

Bei der Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, einen Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft (siehe oben Fall b) überwiesen, muß zusätzlich zur Buchungsbestätigung auch der vom Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind. Im Fall des Lastschriftverfahrens muß die Buchungsbestätigung auch Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung der Körperschaft enthalten.

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Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, daß das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger als 5 Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, da solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden.

Die Zuwendungsbestätigung muß grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt jedoch genehmigen, daß Bestätigungen maschinell ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden.

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Im Fall der Sachspende müssen der Wert und die genaue Bezeichnung jeder einzelnen Sache aus der Zuwendungsbestätigung ersichtlich sein. Aufwandsspenden sind auf dem Bestätigungsmuster für Geldzuwendungen zu bescheinigen.


Vertrauensschutz und Haftung

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Dem Spender ist in aller Regel nicht bekannt, ob die Körperschaft, an die er eine Spende leistet, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Ebensowenig hat er Einfluß auf die tatsächliche Verwendung seiner Zuwendung durch die Körperschaft. Der Spender ist daher auf die Richtigkeit der Angaben in der Zuwendungsbestätigung angewiesen. Dieses Vertrauen ist auch gesetzlich geschützt: Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, daß er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

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Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten der Körperschaft und ihrer Verantwortlichen die Haftung für die dadurch verursachten Steuerausfälle gegenüber: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 10 vom Hundert berücksichtigt.

Diese persönliche Haftung soll dem Mißbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnützige oder nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Umsätze als Spenden bescheinigt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und anderes mehr.

Mißbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.


Höhe des Spendenabzugs

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Der Spender kann die Ausgaben für spendenbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Einzelspenden über 50.000 DM für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke können im Rahmen der Höchstsätze über 7 Jahre verteilt abgezogen werden.