Stand: November 1999
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Mit Wirkung ab dem 1.1.2000 wurden Teile des steuerlichen Spendenrechts neu geregelt. Die Reform betrifft zunächst die gemeinnützigen Körperschaften, die schon nach bisherigem Recht spendenbegünstigt sind. Darüber hinaus werden aber auch zahlreiche Körperschaften aufgrund der Spendenreform erstmals berechtigt sein, selbst unmittelbar steuerbegünstigte Spenden entgegenzunehmen und dafür Spendenbestätigungen auszustellen. Dieses Merkblatt soll
Sie über die beschlossenen Rechtsänderungen
informieren. Darüber hinaus werden - auf der Grundlage des neuen Rechts
- die wesentlichen Grundzüge des steuerlichen
Spendenrechts dargestellt, um vor allem den Körperschaften eine
erste Orientierung zu geben, die durch die Reform erstmals die
Spendenbegünstigung erlangen. Das Merkblatt wird von den
Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg herausgegeben. Bei
weitergehenden Fragen gibt Ihr Finanzamt gerne Auskunft. Abschaffung des
Durchlaufspendenverfahrens |
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Bisher können viele Körperschaften steuerbegünstigte (d.h. beim Spender abzugsfähige) Spenden nur mittelbar über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle erhalten. In diesen Fällen müssen Spenden zunächst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - in der Regel handelt es sich dabei um die örtliche Gemeinde - geleistet werden. Die Gemeinde leitet dann die Spende an die begünstigte Körperschaft weiter und stellt die Spendenbestätigung für den Spender aus. Zu den Körperschaften, die auf dieses sog. Durchlaufspendenverfahren angewiesen sind, gehören zum Beispiel Sportvereine und Vereine, die kulturelle Zwecke oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern. Das
Durchlaufspendenverfahren wird nach der Spendenreform nicht mehr
zwingende Voraussetzung für den Abzug von Spenden sein. Künftig
können deshalb alle gemeinnützigen Körperschaften, die
spendenbegünstigte Zwecke fördern (siehe unten Randnummern 3 - 5),
unmittelbar selbst steuerbegünstigte Spenden entgegennehmen und dafür
Spendenbestätigungen ausstellen. Es ist jedoch weiterhin zulässig,
steuerbegünstigte Spenden im Durchlaufspendenverfahren zu leisten. |
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Die spendenbegünstigten Zwecke sind in einem Verzeichnis der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke zusammengestellt, das diesem Merkblatt als Anlage 1 beigefügt ist. Das Verzeichnis ist in die Abschnitte A und B aufgeteilt. Bei Körperschaften, die im Abschnitt A aufgeführte Zwecke fördern, sind Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig. Bei Körperschaften, die im Abschnitt B aufgeführte Zwecke fördern, sind dagegen nur Spenden abzugsfähig. Fördert eine Körperschaft neben Zwecken, die im Abschnitt A aufgeführt sind, auch im Abschnitt B genannte Zwecke, sind ebenfalls nur Spenden abzugsfähig. Beispiel: Ein Verein fördert nach seiner Satzung:
Abzugsfähig sind im Fall
Sind die
Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig, darf der Verein dafür keine
Spendenbestätigungen (künftig "Zuwendungsbestätigungen")
ausstellen; bei einer Geldspende an einen solchen Verein muß
ausdrücklich bestätigt werden, daß es sich nicht um
Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren
handelt (siehe als Beispiel Anlage 6). |
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Eine Sonderstellung nimmt
die Förderung kultureller Zwecke
ein, die sowohl in Abschnitt A (Nr. 3) als auch in Abschnitt B (Nr. 2)
aufgeführt ist. Hier gilt: Grundsätzlich ist die Förderung
kultureller Zwecke dem Abschnitt A zuzuordnen. Dem Abschnitt B sind
dagegen die kulturellen Betätigungen zuzuordnen, die in erster Linie
der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehören zum Beispiel Gesangvereine,
Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen sowie die
entsprechenden Fördervereine. Bei diesen Körperschaften sind deshalb -
wie schon bisher - nur Spenden begünstigt. |
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Bei Körperschaften, die
mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke
fördern, sind wie bisher Spenden und Mitgliedsbeiträge abzugsfähig,
auch wenn diese Zwecke nicht in dem Verzeichnis der allgemein als
besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
enthalten sind. Das Verzeichnis der
allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten (=
spendenbegünstigten) gemeinnützigen Zwecke wurde sprachlich
überarbeitet und neu gegliedert (siehe auch oben Randnummer 3). |
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Folgende Zwecke wurden neu in das Verzeichnis aufgenommen:
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Die Neuformulierung kann bei einigen - wenigen - Zwecken zu einer Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht führen. Dies gilt vor allem für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde durch Vertriebenenorganisationen (Abschnitt B Nr. 3) und für die Förderung der Völkerverständigung (Abschnitt A Nr. 10). Einrichtungen, die in diesen Bereichen tätig sind, müssen u.U. Satzungen und Geschäftsführung anpassen, wenn die Begünstigung von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen erhalten bleiben soll. Wegen der Neugliederung des Verzeichnisses der spendenbegünstigten Zwecke ist ab 1.1.2000 in den Spendenbestätigungen (künftig "Zuwendungsbestätigungen") und den vorgedruckten Überweisungsträgern nicht mehr auf die Nr. in der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien (= bisheriges Recht) sondern auf die Nr. in Abschnitt A oder B der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (= neues Recht) hinzuweisen. Die Hinweise zum Ausstellen der Spendenbestätigungen im bisherigen Freistellungsbescheid bzw. der vorläufigen Bescheinigung sind daher nicht mehr aktuell. Um den betroffenen Körperschaften die Einordnung der spendenbegünstigten Zwecke zu erleichtern, wurde diesem Merkblatt als Anlage 1 das Verzeichnis der spendenbegünstigten Zwecke nach neuem Recht und als Anlage 2 eine Gegenüberstellung von bisherigem Recht und neuem Recht beigefügt. Ein geänderter Freistellungsbescheid oder eine geänderte vorläufige Bescheinigung ist nicht erforderlich. Aus
Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bis zum Ergehen
eines neuen oder erstmaligen Freistellungsbescheides in den
Zuwendungsbestätigungen noch auf die im Hinweisteil des bisherigen
Freistellungsbescheides oder der vorläufigen Bescheinigung genannte Nr.
in der Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien verwiesen wird.
Diese Vereinfachungsregelung ist allerdings nicht anwendbar, soweit die
Abzugsfähigkeit von Spenden und/oder Mitgliedsbeiträgen aufgrund der
Spendenreform entfällt (siehe oben). |
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Bestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge müssen künftig nach einem verbindlichen amtlichen Muster ausgestellt werden. Diese Muster treten an die Stelle der bisherigen unverbindlichen Muster für Spendenbestätigungen und werden als "Zuwendungsbestätigungen" bezeichnet. Für Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen andererseits sind dabei jeweils gesonderte Muster zu verwenden. Diesem Merkblatt sind Muster für die Bestätigung von Zuwendungen an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten (= als gemeinnützig anerkannten) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Anlage 3 und Anlage 4 beigefügt. Weitere Muster wurden festgelegt für: inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinden) und inländische öffentliche Dienststellen; politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes; unabhängige Wählergemeinschaften. Einzelne Änderungen haben sich auch beim vereinfachten Spendennachweis ergeben (siehe dazu unten Randnummer 18). Es ist nicht
erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle
Formulierungen aufzunehmen, die in den Mustern vorgesehen sind. Vielmehr
können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen
werden. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A 4 - Seite nicht
übersteigen. Beispiele für Zuwendungsbestätigungen sind diesem
Merkblatt als Anlage 5 (Förderung mildtätiger Zwecke) und
Anlage 6
(Förderung des Sports) beigefügt. |
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Durch die Spendenreform wurden auch die Aufzeichnungspflichten und die Anforderungen an den buchmäßigen Nachweis der Zuwendungen bei den gemeinnützigen Zuwendungsempfängern klargestellt. So müssen die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufgezeichnet werden. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwandsspenden - siehe dazu unten Randnummer 12) müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. Auf die Einhaltung der
vorstehend genannten Pflichten sollte unbedingt geachtet werden, da
Verstöße den Verlust der Gemeinnützigkeit und die Haftung des
Zuwendungsempfängers nach § 10b Abs. 4 Einkommensteuergesetz
(siehe unten Randnummer 22) zur Folge haben können. |
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Gemeinnützige
Vereine und andere steuerbegünstigte Körperschaften sind zur
Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch
Mitglieder und Spender angewiesen. Diese machen eine Zuwendung oft von
einer steuerlichen Berücksichtigung d.h. von einer
Zuwendungsbestätigung (bisher auch als Spendenbestätigung oder
Spendenbescheinigung bezeichnet) abhängig. Dazu ist wichtig zu wissen,
ob überhaupt eine steuerbegünstigte Ausgabe des Förderers vorliegt,
wer die Zuwendungsbestätigung auszustellen hat und welche Fehler es zu
vermeiden gilt, damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern
haften müssen. |
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Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören in erster Linie Spenden, unter bestimmten Voraussetzungen (siehe oben Randnummern 3 - 5) aber auch Mitgliedsbeiträge. Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (siehe unten Randnummer 14). Steuerbegünstigte
Zuwendungen sind freiwillige, unentgeltliche Ausgaben zur Förderung
spendenbegünstigter Zwecke zugunsten einer spendenbegünstigten
Körperschaft (siehe unten Randnummer 16). Ausgaben können Geld-
oder Sachzuwendungen sein. |
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Nicht darunter fallen
Dienstleistungen - auch unter Einsatz privater Fahrzeuge oder Geräte -
oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. So ist z.B. die
unentgeltliche Arbeitsleistung oder die unentgeltliche Überlassung von
Räumen keine Spende. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Förderer
auf einen ihm zustehenden Aufwendungsersatzanspruch verzichtet (sog.
Aufwandsspende). Voraussetzung ist, daß ein satzungsgemäßer oder ein
schriftlich vereinbarter vertraglicher Aufwendungsersatzanspruch besteht
oder daß ein solcher Anspruch durch einen rechtsgültigen
Vorstandsbeschluß eingeräumt worden ist, der den Mitgliedern in
geeigneter Weise bekannt gemacht wurde. Der Anspruch muß vor der zum
Aufwand führenden bzw. zu vergütenden Tätigkeit eingeräumt werden.
Er muß ernsthaft und rechtswirksam (einklagbar) eingeräumt werden und
darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen. Dem Begünstigten
muß es also freistehen, ob er den Aufwendungsersatz vereinnahmt, ober
ob er ihn der Körperschaft als Spende zur Verfügung stellt.
Wesentlicher Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von
Aufwendungsersatzansprüchen ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Körperschaft. Diese muß ungeachtet eines späteren Verzichts in
der Lage sein, den geschuldeten Aufwendungsersatz zu leisten. Über Art
und Umfang der geleisteten Tätigkeiten und die dabei entstandenen
Ausgaben müssen geeignete Aufzeichnungen und Nachweise vorhanden sein
(zu den Aufzeichnungspflichten siehe auch oben Randnummer 9). Die
vorstehenden Ausführungen zu den Aufwandsspenden gelten entsprechend,
wenn Aufwendungsersatz nach einer vorhergehenden Geldspende ausgezahlt
wird. |
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Als Sachspende kommen
Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende ist
grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten
Gegenstandes zu bewerten. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem
Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der
vorher auch bei der Entnahme zugrundegelegt worden ist, jedoch
zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert
kann dabei auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg). |
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Die Spenden müssen für die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt (siehe auch oben Randnummer 11). Einnahmen einer Körperschaft, für die eine Gegenleistung erbracht wird, sind keine Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt auch, wenn die Zuwendung den Wert der Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung und Spende ist nicht zulässig. Beispiele:
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Besondere Grundsätze
gelten beim Sponsoring. Unter Sponsoring wird üblicherweise die
Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen
verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele
der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Art und Umfang
der Leistungen des Sponsors und des Empfängers sind häufig in einer
Sponsoringvereinbarung geregelt. Die Leistungen des Sponsors sind nur
dann Spenden, wenn die empfangende Körperschaft keine
Gegenleistung (z.B. werbewirksame Hinweise auf das Unternehmen oder die
Produkte des Sponsors; Nutzung des Vereinsnamens und/oder -logos durch
den Sponsor) erbringt. |
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Die Gemeinnützigkeit hat nicht automatisch zur Folge, daß eine Körperschaft auch steuerbegünstigte Zuwendungen entgegen nehmen kann. Eine Körperschaft ist nur dann spendenbegünstigt, wenn sie
Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die oben dargestellte Neuregelung des Abzugs von
Spenden und Mitgliedsbeiträgen verwiesen (Randnummern 3 - 5). |
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Der Förderer kann seine
Zuwendungen nur dann von der Steuer absetzen, wenn er seinem Finanzamt
eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster
vorlegt. Der Grund für diese strenge Nachweispflicht liegt in
folgendem: Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten
gemeinnützigen Zwecke nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn
die Spende vom Empfänger auch tatsächlich für steuerbegünstigte
Zwecke verwendet wird. Dies führt für den Spender, aber auch für das
Finanzamt insoweit zu Problemen, als die Spende im Zeitpunkt der
Zuwendung und unter Umständen auch bei der Durchführung der
Einkommensteuerveranlagung noch nicht verwendet wurde. Aus diesem Grund
wird der Spendenabzug nur dann zugelassen, wenn der Spender eine
Bescheinigung vorlegt, in welcher der Empfänger (neben anderen Angaben)
bestätigt, daß er die Zuwendung nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet. Diese Zuwendungsbestätigung hat somit - anders als z.B.
Belege über Werbungskosten oder andere Sonderausgaben - nicht lediglich
eine Nachweisfunktion, sie ist vielmehr auch materielle
Voraussetzung für den Spendenabzug. |
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Für Spenden bis zu einem
Betrag von 100 DM wird es jedoch
aus Vereinfachungsgründen zugelassen, daß anstelle einer von der
Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes
vorgelegt wird.
Der vereinfachte Spendennachweis kann außerdem bei Spenden auf bestimmte, zur Linderung von Not in Katastrophenfällen eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder inländischen amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen zugelassen werden. Eine betragsmäßige Begrenzung besteht in diesen Fällen nicht. Bei der
Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, einen
Lastschrifteinzugsbeleg oder auch um eine gesonderte Bestätigung des
Kreditinstitutes handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und
Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der
Buchungstag ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigte Körperschaft (siehe oben Fall b)
überwiesen, muß zusätzlich zur Buchungsbestätigung auch der vom
Zuwendungsempfänger hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die
Angaben über die Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem
Beleg ersichtlich sind. Im Fall des Lastschriftverfahrens muß die
Buchungsbestätigung auch Angaben über den steuerbegünstigten Zweck,
für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung
der Körperschaft enthalten. |
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Bei den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, daß das in der Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids nicht länger als 5 Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegt, da solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden. Die
Zuwendungsbestätigung muß grundsätzlich von mindestens einer durch
Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person
unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das
zuständige Finanzamt jedoch genehmigen, daß Bestätigungen maschinell
ohne eigenhändige Unterschrift erstellt werden. |
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Im Fall der Sachspende
müssen der Wert und die genaue
Bezeichnung jeder einzelnen Sache aus der Zuwendungsbestätigung
ersichtlich sein. Aufwandsspenden sind auf dem Bestätigungsmuster für
Geldzuwendungen zu bescheinigen. |
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Dem Spender ist in aller
Regel nicht bekannt, ob die Körperschaft, an die er eine Spende
leistet, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Ebensowenig hat
er Einfluß auf die tatsächliche Verwendung seiner Zuwendung durch die
Körperschaft. Der Spender ist daher auf die Richtigkeit der Angaben in
der Zuwendungsbestätigung angewiesen. Dieses Vertrauen ist auch
gesetzlich geschützt: Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei
denn, daß er diese durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt
hat oder daß ihm die Unrichtigkeit infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war. |
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Dem Vertrauensschutz auf Seiten des Spenders steht auf Seiten der Körperschaft und ihrer Verantwortlichen die Haftung für die dadurch verursachten Steuerausfälle gegenüber: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Steuerminderung bei der Gewerbesteuer wird mit 10 vom Hundert berücksichtigt. Diese persönliche Haftung soll dem Mißbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnützige oder nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Umsätze als Spenden bescheinigt werden, Bestätigungen über Spenden für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und anderes mehr. Mißbräuche im
Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen können
zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. |
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Der Spender kann die Ausgaben für spendenbegünstigte Zwecke nicht unbegrenzt, sondern nur bis zu gewissen Grenzen abziehen. Der Abzug der Zuwendungen ist auf 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter begrenzt. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert. Einzelspenden über 50.000 DM für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke können im Rahmen der Höchstsätze über 7 Jahre verteilt abgezogen werden. |