Anlage 2
Vergleich der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke nach bisherigem und nach neuem Recht |
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Bisheriges Recht Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien |
Neues Recht (ab 1.1.2000) Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (gegliedert in Abschnitte A und B) |
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Nr. 1 | Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten; dies gilt auch für Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO | A Nr. 1 | Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen |
Nr. 2 | Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge | A Nr. 2 | Förderung
der Jugend- und der Altenhilfe
Anmerkung: In Abschnitt A Nr. 2 der Anlage 1 werden die bisherige Nr. 2 der Anlage 7 und die bisher in Nr. 10 der Anlage 7 aufgeführte "Altersfürsorge" zusammengefaßt. |
Nr. 3 | Förderung
des Sports, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle
ist
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B Nr. 1 | Förderung des Sports |
Nr. 4 | Förderung
kultureller Zwecke, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist.
Förderung kultureller Zwecke ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege. a) Die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, mit ein. b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Museen, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen. c) Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Bau- und Bodendenkmälern. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. |
A Nr. 3 | Förderung
kultureller Zwecke; dies ist die ausschließliche und unmittelbare
Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von
Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
a) die Förderung der Kunst umfaßt die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein; b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen; c) die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen |
oder B Nr. 2 |
Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen | ||
Nr. 5 | Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe | A Nr. 4 | Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe |
Nr. 6 | Förderung des Küstenschutzes, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist | A Nr. 5 | Förderung
des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
Anmerkung: In Abschnitt A Nr. 5 der Anlage 1 werden die bisherigen Nrn. 6, 18 (Naturschutz und Landschaftspflege) und 24 (Umweltschutz) der Anlage 7 zusammengefaßt. Neu aufgenommen wurde der Hochwasserschutz. |
Nr. 7 | Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle oder eine Vereinigung von außerhalb des Bundesgebiets beheimatet gewesenen Personen ist | B Nr. 3 | Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde |
Nr. 8 | Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland), ihre Unterverbände und der diesen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten | A Nr. 6 | Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten |
Nr. 10 | Förderung der Fürsorge für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegs- und Körperbeschädigte und Blinde, für Kriegsgefangene, ehemalige Kriegsgefangene, die sich noch im Ausland befinden, und Heimkehrer, ferner die Förderung der Kriegsgräberfürsorge, des Suchdienstes für Vermißte und der Altersfürsorge | A Nr. 7 | Förderung
der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für
Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer,
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene,
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
Förderung des Andenkes an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten;
Förderung des Suchdienstes für Vermißte
Anmerkung: Die Begriffe "Körperbeschädigte" und "Blinde" wurden durch den Begriff "Behinderte" ersetzt. Einbezogen wurde die bisherige Nr. 14 der Anlage 7 (Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten). Die Altersfürsorge ist nunmehr in Abschnitt A Nr. 2 der Anlage 1 erfaßt (s.o.). Neu hinzugekommen ist die Hilfe für Opfer von Straftaten. |
Nr. 11 | Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (Rettung Ertrinkender und Schiffbrüchiger, Bergwacht und ähnliches) | A Nr. 8 | Förderung der Rettung aus Lebensgefahr |
Nr. 12 | Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens | A Nr. 10 | Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen |
Nr. 13 | Feuerschutz, Arbeitsschutz, Katastrophenschutz, Zivilschutz und Unfallverhütung | A Nr. 9 | Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung |
Nr. 14 | Errichtung von Ehrenmalen für Kriegsopfer, Gedenkstätten für Katastrophenopfer und Gedenkstätten für ehemalige KZ-Häftlinge | A Nr. 7 | Anmerkung:
Die bisherige Nr. 14 der Anlage 7 wurde mit der bisherigen Nr. 10 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 7 der Anlage 1 zusammengefaßt (s.o.). |
Nr. 16 | Förderung des Tierschutzes | A Nr. 11 | Förderung des Tierschutzes |
Nr. 17 | Bekämpfung der Tierseuchen | A Nr. 1 | Anmerkung:
Die bisherige Nr. 17 der Anlage 7 wurde mit der bisherigen Nr. 1 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 1 zusammengefaßt (s.o.). |
Nr. 18 | Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist | A Nr. 5 | Anmerkung:
Die bisherige Nr. 18 der Anlage 7 wurde mit den bisherigen Nrn. 24 und 6 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 5 der Anlage 1 zusammengefaßt (s.o.). |
Nr. 21 | Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist | B Nr. 4 | Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke |
Nr. 22 | Förderung der Entwicklungshilfe, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist | A Nr. 12 | Förderung der Entwicklungshilfe |
Nr. 23 | Verbraucherberatung | A Nr. 13 | Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz |
Nr. 24 | Umweltschutz, soweit die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Bekämpfung des Lärms, die Abfallbeseitigung, die Verringerung der Strahlenbelastung durch kerntechnische Anlagen und die Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen gefördert werden, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist | A Nr. 5 | Anmerkung:
Die bisherige Nr. 24 der Anlage 7 wurde mit den bisherigen Nrn. 18 und 6 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 5 der Anlage 1 zusammengefaßt (s.o.).
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Nr. 25 | Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene | A Nr. 14 | Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene |
Nr. 26 | Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist | A Nr. 15 | Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen |
A Nr. 16 | Förderung
des Schutzes von Ehe und Familie
Anmerkung: Dieser Zweck wurde neu aufgenommen. |
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A Nr. 17 | Förderung
der Kriminalprävention
Anmerkung: Dieser Zweck wurde neu aufgenommen. |