Beschluss des Bayerischen Landtags |
Von der CSU-Mehrheit gegen die Stimmen von SPD und Grüne angenommen |
Bayerischer Landtag | Drucksache 13/4831 |
09.05.1996 |
Beschluß
des Bayerischen Landtags
Der Landtag hat in seiner heutigen öffentlichen Sitzung
beraten und beschlossen:
Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs. 13/2784, 3957
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für die Behörden, Gerichte und son stigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Auf sicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Es ist darauf hinzu wirken, daß Vereinigungen, Einrichtungen und Unterneh men, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, die Ziele dieses Gesetzes berücksichtigen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Religions gemeinschaften sowie ihre erzieherischen und karitativen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn die Gleichstellung in besonderen Rechtsvorschriften ge regelt ist.
Art. 2 Ziele des Gesetzes
(1) 1Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Bayern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
(Art. 94 Abs. 2 der Verfassung) gefördert. 2Ziel der Förderung ist insbesondere - die Erhöhung der Anteile der Frauen in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, um eine ausgewogene Beteiligung von Frauen zu erreichen, - die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu si chern, - auf eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer hinzuwirken.
(2) Weiteres Ziel ist es, auf die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken.
(3) Der Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ist zu be achten.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
(1) Beschäftigte im Sinn dieses Gesetzes sind alle Be diensteten unabhängig davon, ob der Beschäftigung ein Beamten, Richter, Arbeits- oder Ausbildungsverhält nis zugrunde liegt, es sei denn, das Beschäftigungsver hältnis beruht auf einer Wahl.
(2) 1Dienststellen im Sinn dieses Gesetzes sind die Dienst stellen im Sinn des Art. 6 Abs.1 des Bayerischen Personalver tretungsgesetzes (BayPVG); Art. 6 Abs. 2, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 BayPVG gelten entsprechend. 2Soweit Dienststellen für andere Dienststellen Befugnisse zur Vornahme von Einstellun gen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten ausüben, haben sie insoweit die Aufgaben der ihr unterstellten Dienststellen nach diesem Gesetz wahrzunehmen; die Aufgaben der Ansprech partner bleiben hiervon unberührt.
(3) 1Gremien im Sinn dieses Gesetzes sind Vorstände, Bei räte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie vergleichbare Organe. 2Dies gilt nicht für die Mitglieder der Staatsregierung, für den Landtag und den Senat, für die Gerichtsbarkeit und für die Mitgliedschaft in Gremien, soweit hierfür durch Rechtsnormen oder Vereinssatzungen ein Wahlverfahren vorgeschrieben ist.
Zweiter Teil
Gleichstellungsförderung
Abschnitt I
Gleichstellungskonzept
Art. 4 Aufstellung von Gleichstellungskonzepten
(1) 1Die Dienststellen erstellen alle drei Jahre nach Maßgabe ihrer dienst- oder arbeitsrechtlichen Zu ständigkeit unter frühzeitiger Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, soweit solche nicht bestellt sind, der Ansprechpartner, ein Gleichstellungskonzept. 2Die Dienststelle kann von der Erstellung von Gleichstellungskon zepten absehen, soweit nur geringfügige Befugnisse zur Vornahme von Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätig keiten bestehen oder weniger als regelmäßig 100 Be schäftigte betroffen sind; dies gilt nicht für ober ste Landesbehörden. 3Dienststellen, die nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 die Aufgaben anderer Dienststellen wahrnehmen, erstellen für den gesamten Bereich, für den sie zu ständig sind, ein Gleichstellungskonzept. 4Ändern sich wesentliche Voraussetzungen des Gleichstellungskonzepts, so ist dieses an die Entwicklung anzupassen.
(2) Kreisangehörige Gemeinden können im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ein Gleichstellungskonzept erstellen.
Art. 5 Inhalt des Gleichstellungskonzepts
(1) 1Grundlage des Gleichstellungskonzepts ist eine Beschrei bung der Situation der weiblichen Beschäftigten im Ver gleich zu den männlichen Beschäftigten. 2Hierfür sind jeweils zum Stichtag 30. Juni des Berichtsjahres die bisherigen Gleichstellungsmaßnahmen und gleichstel lungsrelevante Daten auszuwerten.
(2) Die vorhandenen Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Voll- und Teilzeittätigkeit, Beurlaubung, Einstellung, Bewerbung, Fortbildung, Beför derung und Höhergruppierung sind darzustellen und zu er läutern.
(3) Zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Maßnahmen zur Durchsetzung personeller und organisatorischer Verbesserungen anhand von auch zeitbezo genen Zielvorgaben zu entwickeln.
(4) Darüber hinaus sind Initiativen zur Sicherung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und der Verein barkeit von Familie und Beruf, insbesondere strukturelle Maßnahmen zu entwickeln und darzustellen.
(5) Die kostenmäßigen Auswirkungen sind darzustel len.
(6) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können, unbe schadet von Art. 4 Abs. 2, durch Satzung den Inhalt des Gleichstellungskonzepts zur Erreichung der Ziele des Gesetzes nach Art. 2 abweichend von den Absätzen 1 bis 5 regeln.
Art. 6 Bekanntgabe des Gleichstellungskonzepts und Begründungs pflichten
(1) Das Gleichstellungskonzept sowie die Aktualisierungen sind in den betroffenen Dienststellen in geeigneter Form bekanntzu geben.
(2) Wenn das Gleichstellungskonzept nicht umgesetzt worden ist, sind die Gründe hierfür sowohl im Rahmen einer Aktualisierung als auch bei der Aufstellung des nächsten Gleichstellungskonzepts darzulegen und entsprechend Absatz 1 bekanntzugeben.
Abschnitt II Sonstige Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung
Art. 7 Stellenausschreibung
(1) Ein Arbeitsplatz darf nicht nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit.
(2) Bei der Ausschreibung von teilzeitfähigen Stellen, auch bei Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen, ist auf die Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit hinzuweisen.
(3) In Bereichen, in denen Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben.
Art. 8 Einstellung und beruflicher Aufstieg
(1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst- oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl be schäftigt sind als Männer, 1. bei der Besetzung von Beamten, Richter, Angestellten und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten- und Leitungs funktionen sowie von Stellen für die Berufsausbil dung, 2. bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten und Leitungsfunktionen zu erhöhen.
(2) Bei der Besetzung von Beamten, Richter, Angestellten und Arbeiterstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen sind Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen, so weit diese für die zu übertragenden Aufgaben erheb lich sind.
Art. 9 Fortbildung
(1) 1Frauen sind bei der Auswahl der Teilnehmenden an Fortbil dungsveranstaltungen im Regelfall entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksich tigen. 2Unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 3 sind Frau en besonders zur Teilnahme einzuladen.
(2) Auch Beschäftigten mit Familienpflichten und Teil zeitbeschäftigten ist die Teilnahme an Fortbildungsveran staltungen in geeigneter Weise zu ermöglichen.
(3) Fortbildungskurse, die den Beschäftigten den berufli chen Aufstieg, insbesondere auch aus den unteren Einkommens gruppen, erleichtern, sind in ausreichendem Umfang anzubieten; Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) 1Im Rahmen der Fortbildung sind auch die Themen Gleich stellung und Benachteiligung von Frauen am Arbeitsplatz vorzu sehen. 2Diese Themen sind insbesondere bei Fortbildungs maßnahmen für Beschäftigte, die im Organisati ons- und Personalwesen tätig sind, sowie für Be schäftigte in Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen vorzu sehen.
(5) Frauen sollen für Fortbildungsveranstaltungen ver stärkt als Referentinnen und Leiterinnen gewonnen werden.
Art. 10 Flexible Arbeitszeiten
Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist im Rahmen der gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit im Einzelfall Beschäftigten mit Familien pflichten eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit zu ermöglichen .
Art. 11 Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der personalwirtschaftlichen und organisa torischen Möglichkeiten ist ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. 2Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben. 3Es ist darauf hinzuwirken, daß sich daraus für die Teil zeitbeschäftigten und die übrigen Beschäftigten keine Mehrbelastungen ergeben.
(2) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen teilzeitbeschäftigt sind, wieder eine Vollzeit beschäftigung an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie der personalwirtschaftlichen Möglichkeiten vorrangig berücksichtigt werden.
Art. 12 Beurlaubung
(1) 1Beschäftigten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, soll durch organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch das Angebot von Fort- und Weiterbildungs maßnahmen, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verbindung zum Beruf aufrechtzuerhalten. 2Sie sind über das Angebot an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu informieren. 3Ihnen soll die Teilnahme ermöglicht wer den.
(2) Notwendige Auslagen für die Teilnahme werden in ent sprechender Anwendung des Reisekostengesetzes erstattet, wenn die jeweilige Bildungsmaßnahme in Abstimmung mit der Dienststelle erfolgt und sie unmittelbar auf die Wiederaufnah me der beruflichen Tätigkeit vorbereitet.
(3) In geeigneten Fällen sind Urlaubs- und Krankheitsver tretungen sowie sonstige zulässig befristete Be schäftigungsmöglichkeiten im Einvernehmen mit der Dienststelle auf Antrag vorrangig Beschäftigten anzubie ten, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, so weit nicht der Zweck der Beurlaubung oder dienstliche Belange entgegenstehen.
(4) Streben Beschäftigte, die aus familiären Gründen beurlaubt sind, vorzeitig wieder eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung an, sollen sie bei der Neubesetzung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes unter Wahrung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorrangig berück sichtigt werden.
(5) Mit den Beurlaubten sollen Beratungsgespräche geführt werden, in denen sie über Einsatzmöglichkei ten während und nach der Beurlaubung informiert werden.
Art. 13 Wiedereinstellung
Beschäftigte, die aus familiären Gründen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, sollen unter Wahrung von Eignung, Befähigung und fachli cher Leistung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Möglichkeit wieder eingestellt werden.
Art. 14 Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung und Be urlaubung
(1) 1Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbe schäftigten ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. 2Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung und Beförderung auswirken.
(2) Entsprechendes gilt für die Beurlaubung von Be schäftigten mit Familienpflichten; eine regel mäßige Gleichbehandlung von Zeiten der Beurlaubung mit der Teilzeitbeschäftigung ist damit nicht verbunden.
Dritter Teil Gleichstellungsbeauftragte - Ansprechpartner
Art. 15 Bestellung
(1) 1Bei den obersten Landesbehörden und bei Dienststel len, die über die Befugnis verfügen, Einstellungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu be wertender Tätigkeiten vorzunehmen, werden Gleichstel lungsbeauftragte mit deren Einverständnis nach vorheriger interner Ausschreibung bestellt. 2Die Dienststelle kann von der Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten absehen, soweit nur geringfügige Befugnisse zur Vornahme von Einstellun gen, Ernennungen, Beförderungen oder Übertragungen höher zu bewertender Tätigkeiten bestehen oder weni ger als regelmäßig 100 Beschäftigte betroffen sind. 3Der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juri stische Personen des öffentlichen Rechts können Gleichstellungsbeauftragte bestellen; Art. 20 bleibt unberührt .
(2) 1Soweit auf Grund des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 Gleichstellungsbeauftragte nicht zu bestellen sind oder von einer Bestellung abgesehen wird, werden in den Dienststellen Ansprechpartner für die Beschäftigten und die zu ständigen Gleichstellungsbeauftragten bestellt. 2Die An sprechpartner nehmen für ihre Dienststelle die Aufgaben nach Art. 17 Abs. 2 und 3, Art. 18 Abs.1 wahr. 3Die übri gen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nehmen in diesem Fall die Gleichstellungsbeauftragten der jeweils zustän digen Dienststelle wahr.
(3) 1Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt für die Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung. 2Die Bestellung kann in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig aufgehoben, im übrigen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. 3In diesen Fällen erfolgt bis zum Ende der laufenden Periode eine unverzüg liche Neubestellung; beginnt die Amtszeit innerhalb des letz ten Jahres der laufenden Periode, endet sie mit Ablauf der darauf folgenden Periode.
Art. 16 Rechtsstellung
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragten sind grundsätzlich der Dienststellenleitung oder deren ständiger Vertretung unmittelbar zu unterstellen. 2Bei obersten Landesbehörden und bei Mittelbehörden ist auch die Zuordnung zur Leitung der Verwaltungs- oder Personalabteilung und bei Hochschulen die Zuordnung für das nichtwissenschaftliche Personal zur Leitung der Hochschulverwaltung oder zur Leitung der Personal abteilung möglich.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Dienststellen arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragten sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsfrei.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragten können sich ohne Ein haltung des Dienstwegs an andere Gleichstellungsbeauftragte und an die Frauenbeauftragte der Staatsregierung wenden, sich mit ihnen beraten und Informationen austauschen, soweit nicht ohne Einwilligung der Betroffenen personenbezogene Daten übermittelt werden.
(5) Die Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgeset zes bleiben unberührt.
(6) 1Die Gleichstellungsbeauftragten dürfen nicht behin dert, benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für die berufliche Entwicklung. 2Sie besitzen die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Personalrats, ungeachtet der unterschied lichen Aufgabenstellung.
(7) 1Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsge mäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist. 2Hierzu gehört auch die Teilnahme an Fortbildungsveran staltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind; dabei sind die dienst lichen Interessen angemessen zu berücksichtigen. 3Eine Änderung in der Höhe der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts ist mit den Freistellungen nach den Sät zen 1 und 2 nicht verbunden.
(8) 1Die Gleichstellungsbeauftragten sind mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachli chen Mitteln auszustatten. 2Dazu gehört die Regelung der Vertretung.
Art. 17 Aufgaben
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragten fördern und überwachen den Vollzug dieses Gesetzes und des Gleichstel lungskonzepts und unterstützen dessen Umsetzung. 2Die Gleichstellungsbeauftragten fördern zusätzlich mit eigenen Initiativen die Durchführung dieses Gesetzes und die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbar keit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen ihrer Zu ständigkeit an allen Angelegenheiten des Geschäfts bereichs mit, die grundsätzliche Bedeutung für die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Sicherung der Chancengleichheit haben können.
(3) 1Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehört auch die Beratung zu Gleichstellungsfragen und Unter stützung der Beschäftigten in Einzelfällen. 2Die Beschäftigten können sich unmittelbar an die Gleichstellungsbeauftragten wenden.
Art. 18 Rechte und Pflichten
(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragten haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung und werden von die ser bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. 2Die Gleichstellungsbeauftragten können sich unmittelbar an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Durchfüh rung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind frühzei tig vorzulegen und die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragten sind frühzeitig an wichtigen gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen. 2Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten findet auf Antrag der Betroffenen statt; die Gleichstellungsbeauftragten sind auf Antrag ferner zu beteiligen, wenn sie hinreichende An haltspunkte dafür vortragen, daß die Ziele dieses Gesetzes nicht beachtet werden. 3Eine Beteiligung an Vorstel lungsgesprächen findet nur auf Antrag der Betroffenen statt. 4Die Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen eingesehen werden.
(4) 1Die Gleichstellungsbeauftragten, ihre Vertretungen sowie die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Be schäftigten sind hinsichtlich personenbezogener Daten und anderer vertraulicher Angelegenheiten auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus zum Stillschweigen verpflichtet. 2Satz 1 gilt für die Ansprechpartner im Sinn des Art. 15 Abs. 2 entsprechend.
(5) Die Rechte und Pflichten des Personalrats bleiben unberührt .
(6) Die Gleichstellungsbeauftragten können Informations veranstaltungen sowie sonstige Aufklärungsarbeit im Ein vernehmen mit der Dienststelle durchführen.
(7) Die Gleichstellungsbeauftragten dürfen sich in Ausübung ihres Amtes nicht parteipolitisch betätigen.
Art. 19 Beanstandungsrecht
(1) 1Bei Verstößen gegen dieses Gesetz, das Gleich stellungskonzept und andere Vorschriften über die Gleich behandlung von Frauen und Männern haben die Gleichstel lungsbeauftragten das Recht, diese Verstöße zu be anstanden. 2Für die Beanstandung ist eine Frist von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftrag ten einzuhalten.
(2) 1Über die Beanstandung entscheidet die Dienststellen leitung oder die für sie handelnde Stelle. 2Sie soll die beanstandete Maßnahme und ihre Durchführung so lan ge aufschieben. 3Hält sie die Beanstandung für be gründet, sind die Maßnahme und ihre Folgen soweit möglich zu berichtigen sowie die Ergebnisse der Beanstan dung für Wiederholungsfälle zu berücksichtigen. 4Hält sie die Beanstandung nicht für begründet, so ist die Ablehnung der Beanstandung zu begründen.
(3) Das Beanstandungsverfahren bedarf keiner Form.
Art. 20 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte
(1) 1Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden bestel len, in der Regel nach vorheriger Ausschreibung, hauptamtliche oder teilhauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte mit deren Einverständnis. 2Die Gleichstellungsbeauftragten wirken im Rahmen der Zuständigkeit und finanziellen Leistungs fähigkeit des Bezirks, des Landkreises und der Gemeinde auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Gesellschaft hin. 3Die Einzelheiten der Bestellung richten sich nach Art. 15 Abs. 3, die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten nach Art. 16 bis 19, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt wird. 4Die Satzung kann auch bestimmen, daß die Gleichstellungsbe auftragten hierzu beratend tätig werden, Anregungen vor bringen, Initiativen entwickeln, sonstige öffentlich keitswirksame Maßnahmen sowie gleichstellungsbezogene Projekte durchführen und mit allen für die Umsetzung der Gleichberechtigung relevanten gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere den Frauengruppen und Frauenorganisationen, zu sammenarbeiten können.
(2) Kreisangehörige Gemeinden können Gleichstel lungsbeauftragte mit deren Einverständnis bestellen; Ab satz 1 gilt entsprechend.
Vierter Teil Gremien
Art. 21 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien
Alle an Besetzungsverfahren von Gremien Beteiligten, auch wenn es sich dabei um gesellschaftliche Institutionen, Organisatio nen, Verbände und Gruppen handelt, die nicht Träger öffentlicher Verwaltung sind, haben nach Maßgabe dieses Gesetzes auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken.
Fünfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
Art. 22 Berichtspflichten
Die Staatsregierung berichtet dem Landtag und dem Senat im Ab stand von drei Jahren über die Durchführung dieses Gesetzes.
Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1996 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2006 (10 Jahre) außer Kraft.
Art. 24 Übergangsvorschriften
(1) Gleichstellungskonzepte sind erstmals innerhalb eines Jah res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen.
(2) 1Die erste Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten im Sinn des Art. 15 Abs.3 Satz 1 beginnt fünf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Gleichstellungsbeauftragten nach diesem Gesetz zu bestel len. 3Bereits tätige Gleichstellungsbeauftragte gelten bis zu diesem Zeitpunkt als im Sinn des Art. 15 bestellt. 4Die letzte Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten endet mit dem Außerkrafttreten des Gesetzes.