Behandlung dieses Gesetzentwurfes im Bayerischen Landtag:
Von der CSU-Mehrheit im Plenum am 9.5.1996 abgelehnt.

Siehe hierzu auch: Plenardebatte (Protokollauszug), Gesetzentwurf Staatsregierung (mit Änderungen) und (Beschlussdrucksache)

Bayerischer Landtag Drucksache 13/663
 01.03.1995

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Lochner-Fischer, Renate Schmidt und Fraktion der SPD

Gesetz über die Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz BayGLG ).

Inhaltsverzeichnis (mit Sprungmöglichkeit):
Gesetzesbeschreibung: A) Problem    B) Lösung    D) Kosten   
Gesetzentwurf (Gesetzestext)
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Geltungsbreich
§ 3 Begriffsbestimmung
§ 4 Pflichten der Dienststellen
2. Frauenförderung
§ 5 Aufstellung von Frauenförderplänen
§ 6 Inhalt des Frauenförderplans
§ 7 Verfahren zur Aufstellung von Frauenförderplänen
§ 8 Bekanntmachung und Berichte
§ 9 Ausbildung
§ 10 Ausschreibung
§ 11 Vorstellungsgespräch
§ 12 Auswahlentscheidung
§ 13 Maßnahmen zur Durchsetzung der Zielvorgaben
§ 14 Fortbildung
§ 15 Gremien
3. Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen
§ 16 Familiengerechte Arbeitszeit und Beurlaubung
§ 17 Teilzeitarbeit
§ 18 Sexuelle Belästigung
4. Frauenbeauftragte und Gleichstellungsstellen
§ 19 Bestellung von Frauenbeauftragten
§ 20 Rechtsstellung der Frauenbeauftragten
§ 21 Aufgaben und rechte der Frauenbeauftragten
§ 22 Gleichstellungsstellen
§ 23 Zusammenschlüsse und Informationsaustausch
§ 24 Widerspruchsrecht
§ 25 Widerruf der Bestellung
§ 26 Übergangsvorschriften (Änderungen anderer Gesetze)

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Gesetzentwurf
der Abgeordneten Lochner-Fischer, Renate Schmidt und Fraktion der SPD

Gesetz über die Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz BayGLG ).

A) Problem

1. Besonders evident ist das Auseinanderklaffen des Ver fassungsziels der Gleichstellung von Frauen und Männern und der sozialen Realität im Erwerbs leben. Der tendenzielle Ausschluß von Frauen von qualifizierten Positionen hat auch mit der steigenden schulischen Qualifikation nicht abgenommen. Auch im öffentlichen Dienst Bayerns sind Frauen in höheren und Leitungspositionen stark unterre präsentiert.

2. Die Unterrepräsentanz von Frauen im öffent lichen Dienst behindert nicht nur die Chancengleichheit im Erwerbsleben, sondern auch die Einbeziehung der Sichtweisen von Frauen in politikgestaltende Entschei dungen in gleichem Maße wie die Sichtweisen von Männern.

3. Die Hartnäckigkeit der Benachteiligung von Frauen im Erwerbsleben läßt nicht erwarten, daß sie spontan abnimmt. Hierzu sind vielmehr staatliche Maßnahmen erforderlich. Der Landtag als Gesetzgeber und die Staatsregierung können hier aus kompetenzrechtlichen Gründen nur begrenzt tätig werden. Sie sind aber aufgerufen, im öffentlichen Dienst - auch bei der Aufsicht des Lan des unterstehenden juristischen Personen öffentli chen Rechts - sowie bei Eigenbetrieben Regelungen zu treffen, die die gleichberechtigte Teilhabe der Frauen in bezug auf Zugang zum Erwerbsarbeitsmarkt und auf an gemessene berufliche Entwicklung gewährleisten. Insoweit haben sie innerhalb der Rahmengesetzgebung des Bundes eine eigene Regelungskompetenz (Art. 70, 75 Nr. 1 GG). Solche Regelungen können auch eine Vorbild funktion für die Privatwirtschaft erfüllen.

4. Die Einrichtung von Gleichstellungsstellen ist in Bay ern gesetzlich nicht, die von Frauenbeauftragten nur zum Teil gesetzlich geregelt. Die Folgen sind unzurei chend geregelte und höchst unterschiedliche Kompe tenzen. Ebenso unterschiedlich sind die Sachmittel und die zur Verfügung stehende Arbeitszeit bei ähnlichem Arbeitsanfall und Aufgaben.


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B) Lösung

1. Der Gesetzentwurf verpflichtet alle Dienststellen der öffentlichen Verwaltung in Bayern zu einer geziel ten frauenfördernden Personalplanung durch Frauen förderpläne. Der Inhalt der Frauenför derpläne wird gesetzlich festgelegt, das Verfahren zur Kontrolle und Vollzug der Frauenförder pläne geregelt.

2. Der Kernpunkt der Frauenförderpläne ist die Ergebnisquote, die durch verbindliche Zielvorgaben in einem festen Zeitrahmen realisiert wird. Dabei wird die effektive Erhöhung des Frauenanteils an der Ge samtzahl der Beschäftigten und insbesondere an einzelnen Positionen als Ergebnis verlangt. Hinzu kommt, daß die verbindlichen Zielvorgaben ausge hend von den spezifischen Gegebenheiten der Dienststel len von den einzelnen Dienststellen selbst entwickelt werden. Damit tritt auch eine Selbstbindung der Perso nalentscheider ein, die den höheren Erfolg nahe legt.

3. Zur Ergänzung der Frauenförderpläne enthält das Gesetz besondere Bestimmungen über Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Qualifikationsbeurteilungen bei Einstellungen, Beförderungen sowie Vorschriften zur Arbeitszeitgestal tung und Beurlaubung mit Erhaltung der Qualifikation für Beschäftigte, die Kinder oder pflegebe dürftige Angehörige betreuen.

4. Regelungen zur Arbeitszeit und Beurlaubung ge währleisten, daß Personen, die Kinder und Pflegebedürftige betreuen eine Freistellung und Reduzierung der Arbeitszeit beanspruchen können, ohne daß jedoch ein dauerhaftes Ausscheiden aus dem Berufsleben durch überlange Beurlaubungen oder Arbeitszeitreduzierungen gefördert wird.

5. Familien- und soziale Arbeit oder sonstige in ehren amtliche r Tätigkeit erworbene Erfahrungen werden als Qualifikation berücksichtigt, insbesondere, wenn sie neben der Erwerbsarbeit ausgeführt wur den.

6. Frauenbeauftragte werden gesetzlich verankert. Sie er halten festgelegte Kompetenzen und eine einheitliche dienstliche Stellung. Die Frauenbeauftragten der kommu nalen Gebietskörperschaften sind gleichzeitig als Gleichstellungsstelle mit festgelegten Aufgaben tätig.

7. Ziel der Frauenförderung ist die Kompensation von Nachteile n, die Frauen typischerweise erleiden. Solche kompensatorischen Maßnahmen sind verfassungs rechtlich geboten. Im Grundgesetz Art. 3 Abs. 2 heißt es: "Der Staat fördert die tat sächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung von Nachteilen hin." Von der Legitimation zum Ausgleich von Nachteilen durch begünstigende Regelungen macht der Bayerische Gesetzgeber mit dem Gleichstel lungsgesetz Gebrauch.

C) Alternativen

Keine.


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D) Kosten

Vergleichsweise geringe zusätzliche Kosten in den Be reichen, in denen es bisher noch keine oder keine hauptamt liche Frauenbeauftragte gibt. Geringe Kosten durch Sachaus stattung und für Fortbildungsmaßnahmen.


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Gesetzentwurf
der Abgeordneten Lochner-Fischer, Renate Schmidt und Fraktion der SPD

Gesetz über die Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen im öffentlichen Dienst und bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern
(Bayerisches Gleichstellungsgesetz BayGLG ).


1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und wirkt auf die Beseitigung von Nachteilen hin. Ziele des Gesetzes sind

1. die historisch bedingte strukturelle Benachteiligung von Frauen abzubauen und dabei die Unterschiedlichkeit der männlichen und weiblichen Lebensmuster und Le bensplanungen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden auf allen Ebenen Frauenbeauftragte bestellt und Gleichstellungsstellen eingerichtet.

2. die Ermöglichung des gleichberechtigten Zugangs der Frauen zu Ämtern des öffentlichen Dien stes im Freistaat Bayern, einschließlich gleich berechtigter Aufstiegsbedingungen. Zu diesem Zweck wer den durch gezielte berufliche Förderung mittels Frauenförderplänen mit verbindlichen und rea lisierbaren Zielvorgaben die Zugangs- und Aufstiegsbe dingungen im öffentlichen Dienst für Frauen verbessert.


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§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht anderes bestimmt, für die Verwaltungen des Freistaats, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Staatsbetriebe gem. Art. 26 BayHO und kommunaler Eigen betriebe sowie für die Justizverwaltung ein schließlich der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Das Gesetz gilt insbesondere für die Verwaltung des Bayerischen Landtags, des Bayerischen Senats, des Bayeri schen Obersten Rechnungshofes, für den Bayerischen Rundfunk sowie für die Gerichte einschließlich der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes.

(2) Das Gesetz gilt nicht für die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der freien Berufe; diese sollen jedoch bei ihrer Personalwirtschaft die Grund sätze des Gesetzes eigenverantwortlich anwenden. Auch der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, für die das Gesetz nicht gilt, sollen bei ihrer Personalwirtschaft die Grundsät ze des Gesetzes eigenverantwortlich anwenden.


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§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzel nen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in Abs. 1 genannten Verwaltungen und die Gerichte. Gebietskörperschaften und kommunale Zusammenschlüsse bilden unter Ausschluß der Eigenbetriebe und Krankenanstalten eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Selbständige Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Staatsbetriebe, Eigenbetriebe und Krankenanstalten,

2. der Bayerische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen,

3. jede Universität und Fachhochschule und jedes Universitätsklinikum,

4. die staatlichen Ämter für Untersuchungen gem. § 3 AVGDG, Landwirtschaft und Ernährung, Veterinärwesen, Gesundheit, Lastenausgleich.

(3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind Beamtin nen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staats anwälte sowie Auszubildende. Wahlbeamtinnen und Wahlbe amte und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe stand versetzt werden können, sind keine Beschäf tigten im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für solche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte, die nicht direkt von Wählerinnen und Wählern gewählt werden.

(4) Personalstellen im Sinne dieses Gesetzes sind Planstel len und sonstige Arbeitsplätze.

(5) Teilzeitbeschäftigt im Sinne des Gesetzes sind Ar beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren vertraglich verein barte Wochenarbeitszeit die regelmäßige tarifli che Wochenarbeitszeit unterschreitet, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach Art. 80a, 86a Bay. Beamtengesetz oder nach Art. 8, 8a Bay. Richtergesetz ermäßigt wur de.

(6) Gremien im Sinne dieses Gesetzes sind Vorstände, Beiräte, Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs und Aufsichtsräte sowie ähnliche Organe.


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§ 4 Pflichten der Dienststellen

(1) Die Dienststellen sind verpflichtet, durch Frauenförderpl än e und sonstige Maßnahmen der Förderung auf die Gleichstellung von Frauen und Män nern im öffentlichen Dienst sowie auf die Beseitigung von Unterrepräsentanz von Frauen hinzuwirken und Dis kriminierungen wegen des Geschlechts zu beseitigen. Erfolge bei der Frauenförderung, insbesondere bei der Erfüllung der Frauenförderpläne, sind bei der dienstlichen Beurteilung von Beschäftigten mit Führungsverantwortung und Verantwortung für Personal entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn in einer Lohn gruppe, Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe inner halb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplans weni ger Frauen als Männer beschäftigt sind. In den Eingangsämtern der Laufbahnen gelten Frauen als unter repräsentiert, wenn in der gesamten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Bei Richterin nen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsan wälten gilt Satz 2 entsprechend für das Eingangs amt des richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienstes. Jede Lohngruppe, Vergütungsgruppe oder Besoldungsgruppe innerhalb des Geltungsbereichs eines Frauenförderplans bildet einen Bereich. Die Stelle, die den Frauenförder plan aufstellt, kann weitere Unterteilungen vornehmen.

(3) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Ge schlechts oder ihres Familienstandes nicht diskriminiert werden. Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Rege lung oder Maßnahme sich bei geschlechtsneutraler Fas sung auf ein Geschlecht seltener vorteilhaft oder häu figer nachteilig auswirkt als auf das andere, ohne daß dies durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. Maßnahmen zur Förderung von Frauen bleiben hier von unberührt.



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2. Abschnitt: Frauenförderung

§ 5 Aufstellung von Frauenförderplänen

(1) Frauenförderpläne werden für jeweils sechs Jahre für jede Dienststelle aufgestellt. Er ent hält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvor gaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen. Alle zwei Jahre ist über den Stand der Umsetzung Bericht zu erstatten und der Frauenförderplan zu aktualisieren.

(2) Personalstellen mehrerer Dienststellen können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in einem Frauenförderplan zusammengefaßt werden. In der Staatsver waltung kann für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan aufgestellt werden. Über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem Frauenförderplan und darüber, welche Dienststelle diesen Frauenförderplan aufstellt, ent scheidet die oberste Dienstbehörde. Für Dienst stellen mit weniger als 20 Beschäftigten müssen keine besonderen Frauenförderpläne aufgestellt werden.

(3) Im übrigen stellt die Dienststelle die Frauenförderpl äne auf.

(4) Für Personalstellen der Richterinnen und Richter werden durch das für die jeweilige Gerichtsbarkeit zu ständige Ministerium und für Personalstellen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch das Mi nisterium der Justiz besondere Frauenförderpläne aufgestellt. Frauenförderpläne sind jeweils im Be nehmen mit der personalentscheidenden Dienststelle für die erfaßten Personalstellen aufzustellen.

(5) In den Gebietskörperschaften wird mindestens ein Frauenförderplan für jede Gebietskörperschaft und jeden Gemeindeverband ausschließlich der Eigenbe triebe und Krankenanstalten aufgestellt. Mehrere Eigenbe triebe oder mehrere Krankenanstalten einer Gebietskör perschaft können einen gemeinsamen Frauenförder plan aufstellen.

(6) Bei den übrigen juristischen Personen des öf fentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sowie den Staatsbetrieben und beim Bayerischen Rundfunk wird jeweils mindestens ein Frauenförderplan aufgestellt.

(7) Für jede Universität, Fachhochschule, Univer sitätskliniken und vergleichbare Einrichtungen mit ei nem eigenen Haushaltstitel ist ein eigener Frauenför derplan aufzustellen.


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§ 6 Inhalt des Frauenförderplans

(1) Gegenstand des Frauenförderplanes sind die gezielte Frauenförderungen, der Abbau historisch bedingter struktureller Benachteiligungen von Frauen und die Beseiti gung von Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereichs des Frauenförderplanes.

(2) Grundlage des Frauenförderplanes ist eine Bestands aufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplanes zu besetzenden Personalstellen und mög lichen Beförderungen. Diese Analyse ist entsprechend dem Frauenförderplan fortzuschreiben. Für die Er stellung dieser Analyse sind mindestens folgende Daten zu erheben:

1. die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Männer und Frauen getrennt nach Besoldungs-, Ver gütungs- und Lohngruppen,

2. die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Personalstellen getrennt nach Geschlecht, Wochenar beitszeit, Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngrup pen,

3. die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht und Ausbildungsberuf,

4. die Zahl der Einstellungen, Umsetzungen, Höher gruppierungen, Beförderungen getrennt nach Ge schlecht, Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen in den letzten sechs Jahren und 5. die Zahl der durch Erreichen der gesetzlichen Alters grenze und vorgesehene Wechsel des Aufgabengebietes oder Arbeitsplatzes voraussichtlich freiwerdenden Per sonalstellen sowie die Zahl der voraussichtlich zu be setzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen .

(3) In jedem Frauenförderplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Be reichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Be setzung durch Frauen vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn das männliche Geschlecht wie im künstlerischen Bereich unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit ist. Wenn durch Stellenausschreibungen, Bewerbungsunterlagen und Darlegung der Kriterien des Auswahlverfahrens, nachge wiesen wird, daß nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation zu gewinnen sind, können ent sprechend weniger Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen werden.

(4) Bei Beförderungen ohne Stellenbesetzung in Berei chen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist ein Frauenanteil vorzusehen, der mindestens dem Anteil der Frau en an der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe in dem Be reich entspricht. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Wenn in Bereichen personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist durch den Frauenförderplan zu gewährleisten, daß der Frauenanteil in diesen Bereichen mindestens gleich bleibt.

(5) Der Frauenförderplan enthält auch Maßnahmen zur Verbesserun g der Arbeitsbedingungen so wie zur qualitativen Aufwertung der Tätigkeit an Ar beitsplätzen, die überwiegend mit Frauen besetzt sind. Soweit erforderlich, enthält er auch Maßnahmen, die geeignet sind, Arbeitsplätze, die überwiegend von Männern besetzt sind, so umzuge stalten, daß sie auch von Frauen besetzt werden können .

(6) Beschäftigungsverhältnisse für Studieren de im Wissenschaftsbetrieb sind mindestens mit dem Anteil an Wochenarbeitsstunden mit Frauen zu besetzen, der dem Frauen anteil an der Zahl der Studierenden der jeweiligen Fakul tät entspricht.


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§ 7 Verfahren zur Aufstellung von Frauenförderplänen

(1) Die Frauenbeauftragte der jeweiligen Dienststelle muß umfassend an der Aufstellung und Durchführung des Frauenförderplans beteiligt werden.

(2) In der Staatsverwaltung bedürfen Frauenförder pläne der Zustimmung der Dienststelle, die die unmit telbare Dienstaufsicht über die in dem Frauenför derplan erfaßten Personalstellen ausübt. Frauen förderpläne, die bei den Ministerien und der Staatskanzlei aufgestellt werden, werden im Benehmen mit der Frauenbeauftragten der Staatsregierung sowie dem für Frauenpolitik zuständigen Ministerium aufgestellt.

(3) Frauenförderpläne, die beim Bayerischen Land tag, beim Bayerischen Datenschutzbeauftragten und beim Baye rischen Obersten Rechnungshof aufgestellt werden, bedürfen der Zustimmung des Landtags. Frauenförder pläne, die beim Bayerischen Senat aufgestellt werden, bedürfen der Zustimmung des Senats.

(4) Frauenförderpläne der Gemeinden sind dem Ge meinderat, der Landkreise dem Kreistag und der Bezirke dem Bezirkstag zur Beratung und Beschlußfassung vorzule gen. Frauenförderpläne der kommunalen Zweckver bände sind der Verbandsversammlung zur Beratung und Be schlußfassung vorzulegen. Nach der Beschlußfas sung ist der Frauenförderplan der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

(5) Frauenförderpläne der übrigen der Auf sicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden im Benehmen mit der Dienst stelle, die die Rechtsaufsicht ausübt, aufgestellt. Rechtsaufsichtliche Beziehungen bleiben unberührt.

(6) Frauenförderpläne des Bayerischen Rundfunks bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrates.


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§ 8 Bekanntmachung und Berichte

(1) Frauenförderpläne sind in den Dienststellen, deren Personalstellen sie betreffen, bekanntzumachen. Die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, teilt der nach § 7 zuständigen Stelle Änderungen des Frauenförderplanes nach § 6 Abs. 2 mit und be richtet ihr alle zwei Jahre über die Personalentwick lung und die durchgeführten Maßnahmen.

(2) Wenn vorgesehene Maßnahmen der Frauenförder pläne nicht umgesetzt worden sind, ist dies im Rahmen der Fortschreibung und bei Erstellung eines neuen Frauenförderplans umfassend zu begründen und bekanntzuma chen.

(3) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag alle zwei Jah re, erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, über die Entwicklung des Frauenanteils an den Be schäftigten, die Umsetzung der Frauenförder pläne sowie über sonstige Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Geltungsbereich dieses Gesetzes.


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§ 9 Ausbildungen

(1) In Ausbildungsberufen, in denen Frauen unterre präsentiert sind, sind Frauen bei der Vergabe von Aus bildungsplätzen mindestens zur Hälfte zu berücksichtigen .

(2) Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um ins besondere Frauen auf freie Ausbildungsplätze in Berufen im Sinne von Absatz 1 aufmerksam zu machen und sie zur Be werbung zu veranlassen. Liegen trotz solcher nachgewiesener Maßnahmen nicht genügend Bewerbungen von Frauen vor, kann von Abs. 1 abgewichen werden.


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§ 10 Ausschreibungen

(1) In allen Bereichen, in denen Frauen unterrepräsen tiert sind , sind zu besetzende Personalstellen grund sätzlich in den Dienststellen, in nach- oder über geordneten Behörden auszuschreiben. Öffentliche Ausschreibungen erfolgen im Benehmen oder auf Antrag der Frauenbeauftragten.

(2) Die Ausschreibung ist geschlechtsneutral und hat sich ausschließlich an den Anforderungen der zu besetzenden Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes zu orientieren und den Hinweis zu enthalten, daß Bewerbungen von Frauen besonders erwünscht sind.

(3) In Ausschreibungen ist darauf hinzuweisen, daß die Stellen grundsätzlich sowohl in Vollzeit, als auch in Teilzeit besetzt werden können. Auf die Folgen, insbe sondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs- und versorgungsrechtliche Ansprüche, ist in allgemein ver ständlicher Form hinzuweisen.

(4) Soweit eine Verpflichtung zur Erhöhung des Frauen anteils aufgrund eines Frauenförderplanes besteht, ist dies in der Ausschreibung zu erwähnen.

(5) Ausnahmen von den Grundsätzen der Absätze 1 bis 4 bedürfe n der Zustimmung der Frauenbeauftragten.

(6) Liegen nach der ersten Ausschreibung keine Bewerbungen von Frauen vor, die die gesetzlichen oder sonst vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle nachweisen, ist die Personalstelle auf Verlangen der Frauen beauftragten erneut auszuschreiben.


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§ 11 Vorstellungsgespräch

(1) In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Hiervon kann abge wichen werden, wenn alle Frauen, die die gesetzlichen oder sonst vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle erfüllen, zum Vorstellungsge spräch eingeladen werden.

(2) Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft, nach ei nem Kinderwunsch und danach, wie die Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden kann, sind unzulässig.


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§ 12 Auswahlentscheidung bei Einstellungen und Beförderungen

(1) Um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei Einstellung und Beförderung sowie die Erfül lung der Frauenförderpläne zu gewährleisten, sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Quali fikation) ausschließlich entsprechend der Anforderun gen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes zu beurteilen. Die Förderung der beruflichen Gleich stellung von Frauen ist als spezielles Qualifikationsmerkmal bei der Besetzung von Leitungs- und Führungsfunktionen zu berücksichtigen.

(2) Die durch Familien- oder soziale Arbeit oder sonstige in ehrenamtlicher Tätigkeit erworbene Erfahrungen sind als Qualifikation zu berücksichtigen. Dies gilt insbesonde re, wenn Familienarbeiten neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde.

(3) Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung dürfen nur insoweit Berücksichti gung finden, als ihnen für die Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zu kommt.

(4) Familienstand oder Einkommen des Partners oder der Part neri n dürfen nicht berücksichtigt werden. Teil zeitbeschäftigung, Verzögerung beim Abschluß der Ausbildung sowie Beurlaubung zur Betreuung von Kindern oder nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen An gehörigen dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken und das berufliche Fort kommen nicht beeinträchtigen. Eine regel mäßige Gleichbehandlung von Beurlaubung mit Be schäftigung ist damit nicht verbunden.

(5) Unter Beachtung von Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Beam tengesetzes sind Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt einzu stellen, die wegen der Versorgung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind oder nach Ableistung eines Vorbereitungsdienstes keinen Antrag auf Übernahme in den öffentlichen Dienst stellen konnten. Beschäftigte, die bei unbefristeter Teilzeitbeschäftigung oder vor Ablauf einer befristeten Teilzeitbeschäftigung oder Ermäßigung der Arbeitszeit zur Betreuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen wieder zur regelmäßigen Arbeitszeit zu rückkehren wollen, sind bei der Besetzung von Vollzeit stellen unter Beachtung von Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes bevorzugt zu berücksichtigen.


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§ 13 Maßnahmen zur Durchsetzung der Zielvorgaben

(1) Solange kein Frauenförderplan aufgestellt ist, dürfen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsen tiert sind, keine Einstellungen, Beförderungen, übertragungen eines anderen Amtes mit höherem Grund gehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung und Über tragungen einer höherwertigen Tätigkeit vorgenom men werden. Ist der Frauenförderplan wegen eines Ver fahrens nach den Art. 70 Abs. 4, 71 des Bayerischen Perso nalvertretungsgesetzes noch nicht in Kraft, dürfen kei ne Maßnahmen nach Satz 1 vorgenommen werden, die dem bereits aufgestellten Frauenförderplan zuwiderlaufen.

(2) Werden die Zielvorgaben des Frauenförderplans nicht erfüllt , bedarf jede Einstellung oder Beförderung eines Mannes der Zustimmung der nach § 7 zuständi gen Stelle. Das gleiche gilt bei Übertragungen eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt ohne Ände rung der Amtsbezeichnung oder bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit an einen Mann.


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§ 14 Fortbildung

(1) Für Führungskräfte, Beschäftigte, die im Organisations- und Personalwesen tätig sind so wie für Frauenbeauftragte sind Fortbildungsveranstal tungen durchzuführen,die die notwendige Qualifikation zur Umsetzung dieses Gesetzes vermitteln.

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen sind die Themen Gleich berechtigung, Benachteiligung von Frauen und sexuelle Be lästigung am Arbeitsplatz unter Einbeziehung dieses Ge setzes zu behandeln.

(3) Für weibliche Beschäftigte werden besondere Fortbildungsmaßnahmen angeboten, die eine Weiterquali fikation ermöglichen und auf die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten vorbereiten.

(4) Entstehen durch die Teilnahme an dienstlichen Fortbil dungsmaßnahmen unvermeidliche Kosten für die Be treuung von Kindern oder von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, so werden diese er stattet.

(5) Fortbildungsmaßnahmen, ausgenommen solche nach Absatz 3, sollen so angeboten werden, daß die Hälfte der Plätze mit Frauen besetzt werden kann.

(6) Fortbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen sind so zu organisieren, daß Frauen und Männer mit Fami lienpflichten daran teilnehmen können.

(7) Beurlaubte, freigestellte oder abgeordnete Beschäf tigte sin d rechtzeitig und umfassend über Fortbil dungsmaßnahmen zu unterrichten. Bei Teilnahme sind die entstehenden Kosten zu erstatten.


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§ 15 Gremien

(1) Bei der Besetzung von Kommission, Beiräten, Verwal tungs- un d Aufsichtsräten sowie sonstigen Gremien müssen Frauen mindestens zur Hälfte berücksich tigt werden.

(2) Alle am Besetzungsverfahren von Gremien Beteiligten, auch die gesellschaftlichen Institutionen, Organisationen, Verbände und Gruppen, die nicht Träger der öffentlichen Verwaltung sind, haben nach Maßgabe dieses Gesetzes auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken.


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3. Abschnitt: Arbeitszeit

§ 16 Familiengerechte Arbeitszeit und Beurlaubung

(1) Von den Dienststellen sind verstärkt Arbeitszeiten anzubieten, die sich an den Bedürfnissen derjenigen orientieren, die Familienpflichten wahrnehmen. Insbesondere ist die gleitende Arbeitszeit mit einer möglichst kur zen Kernzeit einzuführen, soweit nicht dringende dienstliche Belange wie Öffnungszeiten der Behörde entgegenstehen.

(2) Anträge nach Art. 86 a oder 80 a des Bayerischen Beamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder flexible Arbeitszeit ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Art. 80a und 86a des Bayerischen Beamtengesetzes sind auf nicht verbeam tete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzu wenden.

(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen zur Betreuung von Kindern oder nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen sowie für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutz gesetz ist ein personeller Ausgleich vorzunehmen.

(4) Beschäftigten, die aus den in Absatz 3 genannten familiären Gründen beurlaubt sind, werden von ih rer Beschäftigungsdienststelle und der Dienststelle, die den sie betreffenden Frauenförderplan aufgestellt hat, kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse zur Überbrü angeboten. Ihnen werden Fortbildungen an geboten, die zur Erhaltung und Anpassung ihrer Qualifikation geeignet sind.


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§ 17 Teilzeitarbeit

(1) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzu räumen wie Vollzeitbeschäftigten. Sie werden bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen Voll zeitbeschäftigten gleichgestellt. Die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben steht der Ermäßigung der Ar beitszeit grundsätzlich nicht entgegen.

(2) Beschäftigungsverhältnisse nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (geringfügige Beschäftigung) werden nicht begründet.

(3) Beschäftigte, die eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Beurlaubung beantragen, sind auf die Folgen, ins besondere in Bezug auf renten-, arbeitslosenversicherungs und versorgungsrechtliche Ansprüche, in allgemein ver ständlicher Form hinzuweisen.

(4) Dem Wunsch von Teilzeitbeschäftigten nach Aufsto ihrer wöchentlichen Arbeitszeit - bis hin zur Vollzeit - ist zu entsprechen.


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§ 18 Sexuelle Belästigung

(1) Die von sexueller Belästigung Betroffenen haben das Recht, sich an die zuständigen Stellen der Dienststelle zu wenden, wenn sie sich von Vorgesetzten, von anderen Be schäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt fühlen. Zuständige Stellen im Sinne des Satzes 1 sowie zur Umsetzung des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Ar beitsplatz sind

1. Dienstvorgesetzte,

2. die zuständige Frauenbeauftragte,

3. die Mitglieder des zuständigen Personalrats oder die zuständige Vertretung der Richterinnen und Richter, oder

4. die Schwerbehindertenvertretung.

(2) Die Dienststellen sind verpflichtet, sexuellen Be lästigunge n durch Aufklärung vorzubeugen und be kanntgewordene sexuelle Belästigungen als Dienstverge hen im Sinne der Bayerischen Disziplinarordnung oder der entsprechenden arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zu ver folgen. Vorgesetzte sind verpflichtet, bekanntgewordene se xuelle Belästigungen der Dienststellenleitung und der Frauenbeauftragten zu melden.

(3) Sexuelle Belästigungen sind unerwünschte sexu elle Annäherungsversuche, unerwünschter Kör perkontakt sowie wiederholte sexuell abfällige oder ab wertende Bemerkungen, Gesten oder Darstellungen, die von der betroffenen Person als beleidigend, erniedrigend oder be lästigend empfunden werden.

(4) Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt wer den, wenn sie sich gegen sexuelle Belästigung wehren oder in zulässiger anderer Weise ihre Rechte ausüben .


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4. Abschnitt: Frauenbeauftragte und Gleichstellungsstellen

§ 19 Bestellung von Frauenbeauftragten

(1) Die Bestellung von Frauenbeauftragten erfolgt aufgrund interner und externer Ausschreibung. Es ist darauf hinzuwei sen, daß diese Stellen nur von Frauen besetzt werden können. § 10 bleibt unberührt.

(2) Die Frauenbeauftragte wird in jeder Dienststelle mit mehr als 20 Beschäftigten bestellt. Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigte erhalten pro angefangene 10.000 Beschäftigte eine weitere Frauenbeauftragte. Wird für Personalstellen mehrerer Dienststellen ein Frauenförderplan aufgestellt, so wird bei der hierfür zuständigen Dienststelle eine besondere Frauenbe auftragte bestellt. Für mehrere zusammengefaßte Frauenförderpläne kann eine Frauenbeauftragte be stellt werden, wenn die Frauenförderpläne zusammen nicht mehr als 800 Personenstellen betreffen. In den kommu nalen Gebietskörperschaften wird mindestens je eine Frauenbeauftragte bestellt.

(3) In kreisfreien Städten, Großen Kreis städten und Gemeinden mi t mindestens 100.000 Einwohne rinnen und Einwohnern wird zusätzlich zu den Frauenbe auftragten nach Absatz 1 eine Frauenbeauftragte als Leiterin der Gleichstellungsstelle bestellt. In Gemeinden unter 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Bezirken und Land kreisen übernimmt die Frauenbeauftragte nach Absatz 1 die Leitung sowie die Rechte und Pflichten der Gleichstel lungsstelle.

(4) Für jede Frauenbeauftragte ist eine Stellvertrete rin zu bestellen, die sie bei Abwesenheit und bei sonstiger Verhinderung vertritt. Die Vertreterin der Frauenbeauftrag ten nach Absatz 3 Satz 1 muß eine Beauftragte nach Absatz 2 sein.

(5) An Universitäten, Fachhochschulen und Universi tätskliniken ist neben der Frauenbeauftragten für das wissenschaftliche Personal zusätzlich eine Frauen beauftragte gemäß Absatz 1 für das nichtwis senschaftliche Personal zu bestellen.

(6) Bei den Gerichten sind für Angelegenheiten des richterliche n Personals sowie des nichtrichterlichen Perso nals, bei den Staatsanwaltschaften für Angelegenheiten des staatsanwaltschaftlichen und des nichtstaatsanwalt schaftlichen Personals jeweils gesonderte Frauenbeauftragte zu bestellen. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 über die Mindestzahl der Beschäftigten gilt entsprechend für die jeweilige Gruppe.

(7) Beschäftigte, die befugt sind, Entscheidungen in Personalangelegenheiten zu treffen, dürfen nicht zur Frauenbeauftragten oder deren Stellvertreterin bestellt wer den.

(8) Die Bestellung der Frauenbeauftragten und ihrer Stell vertreterin erfolgt jeweils für die Dauer von 6 Jahren. Die Frauenbeauftragte wird erstmals für die Dauer von drei Jahren bestellt.


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§ 20 Rechtsstellung der Frauenbeauftragten

(1) Die Frauenbeauftragte nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse al s dienstliche Tätigkeit wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. Sie ist der Leitung der Dienst stelle unmittelbar unterstellt. Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben freizu stellen und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben not wendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.

(2) Für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten ist in den Dienststellen

1. mit mehr als 200 Beschäftigten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeits zeit,

2. mit mehr als 500 Beschäftigten die volle regel mäßige Wochenarbeitszeit,

3. mit mehr als 800 Beschäftigten der Frauenbeauf tragten eine Mitarbeiterin mit der Hälfte der re gelmäßigen Wochenarbeitszeit,

4. mit mehr als 1000 Beschäftigten der Frauenbeauf tragten eine Mitarbeiterin mit der vollen regel mäßigen Wochenarbeitszeit,

5. mit mehr als 10.000 Beschäftigten pro angefangene 10.000 Beschäftigte eine weitere volle Stelle als Frauenbeauftragte plus Mitarbeiterin mit voller regel mäßiger Wochenarbeitszeit

zur Verfügung zu stellen.

(3) Den Frauenbeauftragten in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, Bezirken und Landkrei sen sowie den Frauenbeauftragten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist jeweils mindestens eine Stelle mit voller regel mäßiger Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Frauenbeauftragten nach §19 Abs. 3 Satz 1 ist eine Stelle mit der vollen regelmäßigen Wochenar beitszeit sowie eine Mitarbeiterin mit der vollen regel mäßigen Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Städten mit mehr als 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ist pro angefangene 300.000 Einwohnerinnen und Einwohnern eine weitere volle Stelle als Frauenbeauftragte plus Mitarbeiterin mit voller regelmäßiger Wo chenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Abs. 2 Ziffer 5 ist nicht anwendbar.

(6) Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen wege n ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, das gilt auch für die berufliche Entwicklung. Frauenbeauftragte oder ihre Stellvertreterinnen dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen auch unter Be rücksichtigung ihrer Funktion als Frauenbeauftragte oder Stellvertreterin unvermeidbar ist und die Stelle, die bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nach § 24 Abs. 2 entscheidet, zugestimmt hat. Einer Frauenbeauftrag ten, mit der ein Arbeitsverhältnis besteht, kann während ihrer Amtszeit und in den dem Widerruf der Be stellung folgenden zwei Jahren nur aus wichtigem Grund in der Person der Frauenbeauftragten und mit Zustimmung der Stelle, die bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nach § 24 Abs. 2 entscheidet, gekündigt werden.


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§ 21 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten

(1) Die Frauenbeauftragten überwachen die Durchführung dieses Gesetzes und unterstützen die Dienst stellenleitung bei seiner Umsetzung. Sie müssen umfas send an den diesbezüglichen Maßnahmen beteiligt werden, insbesondere an

- der Aufstellung und Durchführung des Frauenförderplanes , der Personalstellen ihrer Dienststelle betreffen, sowie an Maßnahmen nach § 7,

- personellen Maßnahmen im Sinne von Art. 75, 75a, 76, 77 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes,

- Stellenausschreibungen und am Auswahlverfahren sowie an Vorstellungsgesprächen für Personalstellen der Dienststelle, für die sie bestellt wurden.

Frauenbeauftragte nach § 19 Abs. 2 Satz 3 haben das Recht, an der Aufstellung des Frauenförderplanes, für den sie bestellt wurden, sowie an personellen Maßnahmen im Sinne von Art. 75 bis 77 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes, Stellenausschreibungen und Aus wahlverfahren, die die in diesem Frauenförderplan er faßten Personalstellen betreffen, umfassend beteiligt zu werden.

(2) Die Frauenbeauftragte erhält auf Verlangen Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen und Vorhaben, an denen sie zu beteiligen ist, betreffen. Die Frauenbeauftragte hat das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalak te, wenn die Beschäftigte sie schriftlich dazu bevoll mächtigt.

(3) Bei Personalentscheidungen erhält sie auf Verlangen auch Einsicht in Bewerbungsunterlagen einschließlich derer von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die en gere Auswahl einbezogen wurden.

(4) Sie ist rechtzeitig von Maßnahmen nach Absatz 1 zu informiere n und anzuhören. Ihr ist mindestens zwei Wo chen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche ab gekürzt werden. Soweit die Maßnahme einer anderen Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird, kann sie eine schriftliche Stellungnahme beifügen.Wird die Frauenbe auftragte nicht rechtzeitig an einer Maßnahme betei ligt, ist die Entscheidung über die Maßnahme aus zusetzen und die Beteiligung nachzuholen.

(5) In Personalvertretungsangelegenheiten ist der Frauenbe auftragten Gelegenheit zur Teilnahme an Besprechungen zwi schen Dienststellenleitung und Personalrat zu geben. Der Personalrat und die Frauenbeauftragten sind verpflichtet, in Angelegenheiten, die die Zielvorstellungen dieses Gesetzes betreffen eng zusammenzuarbeiten.

(6) Die Frauenbeauftragte muß Sprechstunden durchführen und mindestens einmal im Jahr eine Versammlung al ler weiblichen Beschäftigten einberufen. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller weiblichen Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. Versammlungen können darüberhinaus auch zu spezifischen Themen, für be stimmte Berufsgruppen oder einzelne Bereiche der Dienststel le - bei Bedarf für alle Beschäftigten - einberu fen werden.

(7) Die Frauenbeauftragte hat das Recht, an Veranstaltungen teilzunehmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit geeignet sind.

(8) Weibliche Beschäftigte können sich ohne Ein haltung des Dienstweges an die Frauenbeauftragte ihrer Dienststelle sowie an die Gleichstellungsstelle wenden.

(9) Die Frauenbeauftragte kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung und auf dem Dienstweg an die oberste Dienstbehörde wenden. Dies gilt nicht in den Kommunal verwaltungen und bei den übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen.

(10) Die Frauenbeauftragten der kommunalen Gebietskör perschaften können sich unmittelbar an die Dienststel lenleitung der Gebietskörperschaft wenden.

(11) Die Dienststellenleitung muß zu Anträgen und Vorschlägen der Frauenbeauftragten innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen.


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§ 22 Gleichstellungsstellen

(1) Alle Frauenbeauftragten einer Gemeinde ein schließlich der Dienststellen gemäß § 3 Abs. 2 bilden die Gleichstellungsstelle. Sie wird geleitet von der Frauenbeauftragten gemäß § 19 Abs. 3. Für Bezirke und Landkreise gilt Satz 1 und 2 ent sprechend.

(2) Die Gleichstellungsstelle ist als Stabsstelle unmittel bar der Leitung der kommunalen Gebietskörperschaft un terstellt.

(3) Weibliche Beschäftigte und Einwohnerinnen kön nen sich unmittelbar an die Gleichstellungsstelle als Infor mations- und Beratungszentrum wenden und sie beauftragen.

(4) Neben § 21 hat die Gleichstellungsstelle folgende Aufgaben:

1. die zentrale Steuerung und Vernetzung der Arbeit in allen gleichstellungsrelevanten Fragen, bei der Umset zung dieses Gesetzes sowie insbesondere bei der Erledi gung der Aufgaben nach § 21.

2. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen zu al len gleichstellungsrelevanten Fragen und zu Bereichen, von denen Frauen betroffen sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung dieses Gesetzes nach au ßen.

3. die Zusammenarbeit mit allen für die Durchsetzung der Gleichstellung relevaten Gruppen, Organisationen und Einrichtungen. Zu diesem Zweck können örtliche Zusammenschlüsse gebildet und gemein same Veranstaltungen und Aktionen durchgeführt werden.

4. Grundsatzfragen kommunaler Gleichstellungsarbeit, Ent wicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Um- und Durchsetzung der Gleichstellung,

5. Mitwirkung und Beteiligung bei der Erarbeitung von Be schlußvorlagen der Verwaltung sowie Kontakte zu Fachgremien.

(5) Die Gleichstellungsstelle kann eine Frauenbeauftragte zu de n Sitzungen des Gemeinderats, des Kreistags oder des Be zirkstags sowie deren Ausschüsse entsenden.

(6) Die Gleichstellungsstelle kann sich unmittelbar an die Dienststellenleitung und an alle weiteren Stellen sowie Dienststellen gemäß § 3 Abs. 2 der Gebiets körperschaft wenden. Diese müssen zu Anträgen und Vorschlägen der Gleichstellungsstelle innerhalb von zwei Wochen Stellung nehmen. (7) Die Dienststellenleitung hat sicherzustellen, daß Anregunge n der Gleichstellungsstelle in den Geschäfts gang der Verwaltung gelangen.

(8) Die Dienststellenleitung hat sicherzustellen, daß Entwürfe von Beschlußvorlagen nach Abs. 4 Ziffer 5 rechtzeitig sowie gleichstellungsrelevante Vorgänge, Anfragen oder Beschwerden zur Sachbearbeitung an die Gleich stellungsstelle weitergeleitet werden.


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§ 23 Zusammenschlüsse und Informationsaustausch

(1) Die Frauenbeauftragten können sich ohne Einhaltung des Dienstweges an andere Frauenbeauftragte oder die Frauen beauftragte der Staatsregierung wenden, sich mit ihnen bera ten und Informationen austauschen. Personenbezogene Daten dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden.

(2) Die Frauenbeauftragten der kommunalen Gebietskör perschaften können sich auf Landesebene zu einem Ver band zusammenschließen. Weitere Zusammenschlüsse können zur Koordination der Arbeit der Frauenbeauftrag ten gebildet werden.

(3) Mehrere Frauenbeauftragte einer Dienststelle, die nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Gleichstel lungsstelle bilden, müssen sich zum Zweck des einheit lichen Handelns zusammenschließen.

(4) Die für Frauenpolitik zuständige Stelle der Staatsregierung koordiniert und organisiert den Informati onsaustausch sowie die Aus- und Fortbildung der Frauenbeauf tragten.


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§ 24 Widerspruchsrecht

(1) Ist die Frauenbeauftragte der Auffassung, daß Maßnahmen ode r ihre Unterlassung gegen dieses Gesetz verstoßen oder infolge von solchen Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet ist, kann sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis bei der Dienststellenleitung widersprechen. Die Dienststellenleitung entscheidet erneut über den Vor gang.

(2) Hilft die Dienststelle einem Widerspruch der Frauenbe auftragten nicht ab, so ist in der Staatsverwaltung auf An trag der Frauenbeauftragten die Entscheidung der Stelle, die dem Frauenförderplan zugestimmt hat, einzuholen, auf Antrag einer Frauenbeauftragten bei einem Ministerium oder Staatskanzlei die Entscheidung der Staatsregierung. Bei Dienststellen der kommunalen Gebietskörperschaften ist auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung des Ge meinderats, des Kreisausschusses, des Bezirkstags einzuho len. Bei den übrigen der Aufsicht des Landes unterste henden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist auf Antrag der Frauenbeauftragten die Entscheidung des Organs, welches die Geschäftsführung wahrnimmt, einzuholen, beim Bayerischen Rundfunk die Entscheidung des Verwaltungsrates. Die Entscheidung der Stelle nach Satz 1 bis 3 ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der er neuten Entscheidung der Dienststelle nach Abs. 1 Satz 2 zu beantragen.

(3) Bis zur erneuten Entscheidung der Dienststelle nach Ab satz 1 und der Stelle nach Abs. 2 Satz 1 bis 3 wird der Vollzug der Maßnahme ausgesetzt.

(4) Hilft die Beschwerdestelle gemäß Absatz 2 dem Widerspruch nicht ab, so kann die Frauenbeauftragte inner halb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht erheben.


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§ 25 Widerruf der Bestellung

(1) Die Dienststellenleitung kann die Bestellung zur Frauen beauftragten oder zur Stellvertreterin der Frauenbeauftrag ten mit deren Einverständnis widerrufen.

(2) Der Widerruf der Bestellung ohne Einverständnis kann nur au s wichtigen dienstlichen Gründen erfolgen.


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5. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 Übergangsvorschriften

Art. 1

(1) Frauenförderpläne sind erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzu stellen.

(2) Die Frauenbeauftragten sind erstmals bis zum Ablauf von fün f Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu be stellen. Soweit bereits Frauenbeauftragte bestellt sind, gilt dies als Bestellung im Sinne von § 19, wenn sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 25 widerrufen wird.

Art. 2

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertre tungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1994 (GVBl. S. 766), wird wie folgt geän dert:

1. Art. 75 Abs. 1 Nr. 12 erhält folgende Fassung:

"12. Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäf tigung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Urlaub oder Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit beschäftigung oder Beurlaubung nach § 16 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes."

2. Dem Art. 75 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Der Personalrat ist bei der Erstellung des Frauen förderplanes nach § 5 und § 6 des Baye rischen Gleichstellungsgesetzes anzuhören. Er wirkt bei der Bestellung der Frauenbeauftragten nach § 19 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes mit."

Art. 3 Gesetz zur Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 1994 (GVBl. S. 774), wird wie folgt geändert:

Nach Art. 55 wird folgender neuer Art. 55 a eingefügt:

"Art. 55 a Öffentliches Auftragsvergabe, Zuwendungen und Kredite

Bei Vergabe von Aufträgen, Zuwendungen oder Krediten aus Haushaltsmitteln sind diejenigen vorrangig zu berücksichtigen , die Maßnahmen entsprechend des Baye rischen Gleichstellungsgesetzes ergreifen."

Art. 4

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Geimein deordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Ja nuar 1993 (GVBl. S. 65, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt ge ändert durch Art. 57 Abs. 2 Nr. 3 Gemeinde- und Land kreiswahlgesetz vom 10. August 1994 (GVBl. S. 747) und § 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen kommunaler Entschädigungen und Vergütungen sowie zur Än derung des Sparkassengesetzes vom 10. August 1994 (GVBl. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. a) In Art. 7 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt :

"(2) Zu den Angelegenheiten der örtlichen Ge meinschaft gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie wirkt auf die Besei tigung der Benachteiligung von Frauen hin."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

2. Nach Art. 57 wird folgender neuer Art. 57 a eingefügt :

"Art. 57 a Gleichstellung

(1) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist unter Angabe der Tagesordnung von den Sitzungen des Gemeinde rats und der Ausschüsse rechtzeitig zu informie ren. Schriftliche Stellungnahmen der Gleichstellungs stelle zu Beratungsgegenständen sind den Gemeinde ratsmitgliedern rechtzeitig vorzulegen.

(2) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlungen des Gemein derats in Sitzungen und Ausschüssen zu hören. Empfehlungen und Anträge der Gleichstellungsstelle sind vom Gemeinderat oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu behandeln.

(3) Widerspricht die Gleichstellungsstelle in Angele genheiten, die ihren Aufgabenbreich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses, so hat der erste Bürgermeister bzw. die erste Bürgermei sterin zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch hin zuweisen.

(4) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist auf Ver langen des Gemeinderates verpflichtet, Auskunft über die Tätigkeit der Gleichstellungsstelle zu geben."

Art. 5

Gesetz zur Änderung der Landkreisordnung

Die Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Land kreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1993 (GVBl. S. 93, BayRS 2020-3-1-I), zuletzt ge ändert durch Art. 57 Abs. 2 Nr. 4 Gemeinde- und Land kreiswahlgesetz vom 10. August 1994 (GVBl. S. 747) und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen kommunaler Entschädigungen und Vergütungen sowie zur Än derung des Sparkassengesetzes vom 10. August 1994 (GVBl. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. a) In Art. 5 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt :

"(2) Zu den Angelegenheiten der überört lichen Gemeinschaft gehört auch die Gleich stellung von Frauen und Männern. Sie wirkt auf die Beseitigung der Benachteiligung von Frauen hin."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

2. Nach Art. 51 wird folgender neuer Art. 51 a eingefügt :

"Art. 51 a Gleichstellung

(1) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist unter Angabe der Tagesordnung von den Sitzungen des Kreistags und der Ausschüsse rechtzeitig zu informieren. Schriftliche Stellungnahmen der Gleichstellungsstelle zu Beratungsgegenständen sind den Kreistagsmit gliedern rechtzeitig vorzulegen.

(2) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlungen des Kreis tags in Sitzungen und Ausschüssen zu hören. Empfehlungen und Anträge der Gleichstellungsstelle sind vom Kreistag oder einem beschließenden Aus schuß innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu be handeln.

(3) Widerspricht die Gleichstellungsstelle in Angele genheiten, die ihren Aufgabenbreich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses, so hat der Landrat bzw. die Landrätin zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch hinzuweisen.

(4) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist auf Ver langen des Kreistags verpflichtet, Auskunft über die Tätigkeit der Gleichstellungsstelle zu geben."

Art. 6

Gesetz zur Änderung der Bezirksordnung

Die Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirks ordnung - BezO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Ja nuar 1993 (GVBl. S. 115, BayRS 2020-4-2-I), zuletzt ge ändert durch § 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen kommunaler Entschädigungen und Vergütungen sowie zur Änderung des Sparkassengesetzes vom 10. Au gust 1994 (GVBl. S. 761), wird wie folgt geändert:

1. a) In Art. 5 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt :

"(2) Zu den Angelegenheiten der überört lichen Gemeinschaft gehört auch die Gleich stellung von Frauen und Männern. Sie wirkt auf die Beseitigung der Benachteiligung von Frauen hin."

b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.

2. Nach Art. 48 wird folgender neuer Art. 48 a eingefügt :

"Art. 48 a Gleichstellung

(1) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist unter Angabe der Tagesordnung von den Sitzungen des Bezirks tags und der Ausschüsse rechtzeitig zu informie ren. Schriftliche Stellungnahmen der Gleichstellungs stelle zu Beratungsgegenständen sind den Mitglie dern des Bezirkstages rechtzeitig vorzulegen.

(2) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlungen des Bezirks tages in Sitzungen und Ausschüssen zu hören. Empfehlungen und Anträge der Gleichstellungsstelle sind vom Bezirkstag oder einem beschließenden Ausschuß innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu behandeln.

(3) Widerspricht die Gleichstellungsstelle in Angele genheiten, die ihren Aufgabenbreich berühren, dem Ergebnis der Vorbereitung eines Beschlusses, so hat der Bezirkstagspräsident bzw. die Bezirkstags präsidentin zu Beginn der Beratung auf den Wider spruch hinzuweisen.

(4) Die Leiterin der Gleichstellungsstelle ist auf Ver langen des Bezirkstags verpflichtet, Auskunft über die Tätigkeit der Gleichstellungsstelle zu geben."

Art. 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ........................... in Kraft. Es tritt dreizehn Jahre nach seinem Inkrafttreten au ßer Kraft.